1 Allgemeines
1.1 Wichtige Begriffe
1.2 Ausnahmen
1.3 Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer
2. Allgemeine Voraussetzungen
2.1 Arbeitserlaubnis
2.2 Arbeitsberechtigung
2.2 Arbeitsberechtigung
2.3 Sonderregelung für Türken
2.3.11 Assoziierungsabkommen
2.3.110 Arbeitserlaubnis
2.3.111 Arbeitsberechtigung
3. Geltungsdauer und Geltungsbereich
4. Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsrecht
5. Versagung (Ablehnung), Widerruf und Erlöschen
5.1 Versagen der Arbeitsgenehmigung
5.2 Widerruf der Arbeitsgenehmigung
5.3 Erlöschen der Arbeitsgenehmigung
6. Straf- und Bußgeldvorschriften
7. Antragstellung
7.1 Wer beantragt die Arbeitsgenehmigung?
7.2 Wo wird die Arbeitsgenehmigung beantragt?
7.3 Wann wird die Arbeitsgenehmigung beantragt?
7.4 Wie wird der Antrag gestellt?
7.5 Datenschutz
1 Allgemeines
Für ausländische Arbeitnehmer gilt:
• Sie dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn Sie eine
Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Diese Aufenthaltsgenehmigung
darf die Aufnahme einer Arbeit nicht ausschließen. Außerdem brauchen
Sie eine Arbeitsgenehmigung.
• Arbeitgeber dürfen ausländische Arbeitnehmer nur beschäftigen, wenn
eine gültige Arbeitsgenehmigung vorliegt.
Die Arbeitsgenehmigung wird als Arbeitserlaubnis (s. Abschnitt 2.1) oder
als Arbeitsberechtigung
(s. Abschnitt 2.2) erteilt.
zum Inhaltsverzeichnis
1.1 Wichtige Begriffe
Beschäftigung:
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis.
Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten
oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (Fortbildung, Umschulung, Ausbildung).
Ausländer:
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels
116 des
Grundgesetzes sind.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR):
Zum EWR gehören die Länder der Europäischen Union — EU (Belgien,
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien)
sowie Island, Norwegen und Liechtenstein, die der EU nicht beigetreten sind.
Aufenthaltsgenehmigung:
Oberbegriff für folgende
Aufenthaltstitel:
•
Aufenthaltsberechtigung:
endgültige Verfestigung des Aufenthalts, gleicher Schutz vor Ausweisung wie
Asylberechtigte;
•
Aufenthaltserlaubnis:
ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck, befristet, unbefristet;
•
Aufenthaltsbewilligung:
zweckgebundener Aufenthaltstitel, der einen Daueraufenthalt ausschließt, z.
B. für
Werkvertragsarbeitnehmer, Praktikanten, Studenten;
•
Aufenthaltsbefugnis:
Aufenthaltstitel, der aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen erteilt wird;
Aufenthaltsgestattung:
wird für Asylbewerber erteilt;
Duldung:
erhalten Ausländer, auf deren Ausweisung vorübergehend verzichtet wird (z.
B. abgelehnte Asylbewerber).
Bitte beachten Sie:
Für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung sind die Ausländerbehörden
zuständig.
Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ausländerbehörde
zum Inhaltsverzeichnis
1.2 Ausnahmen
•
Staatsangehörige aus Ländern des EWR brauchen keine
Arbeitsgenehmigung (s. Abschnitt 1.2). Bei Arbeitnehmern aus Großbritannien
können jedoch Einschränkungen im Pass enthalten sein, die den Besitz einer Arbeitsgenehmigung erforderlich machen. In Zweifelsfällen sollte
vor Arbeitsaufnahme Kontakt mit dem Arbeitsamt aufgenommen werden.
Des weiteren benötigen keine Arbeitsgenehmigung
• Personen, die eine
Aufenthaltsberechtigung besitzen;
• Personen, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen;
• Ehegatten sowie
Verwandte und Verschwägerte ersten Grades
(Eltern und Kinder des Arbeitgebers sowie Eltern und Kinder seines Ehegatten), die in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben;
• Leitende Angestellte, denen
Generalvollmacht oder
Prokura erteilt
ist;
• Leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder
Unternehmens mit Hauptsitz in Deutschland für eine leitende Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder
Unternehmensteil, sofern die Tätigkeit im Rahmen des Personalaustausches zur Internationalisierung des Führungskreises
erfolgt und die Dauer der Beschäftigung in Deutschland fünf Jahre nicht
erreicht ;
• das
fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und
Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz
im Ausland, sofern
a)
das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist,
b) das
Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist für eine Tätigkeit der Arbeitnehmer im Linienverkehr mit
Omnibussen;
• die
Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit
Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen
mit Sitz in Deutschland;
• Personen, die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im
Ausland von ihrem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden, um
a) Montage- und Instandhaltungsarbeiten
oder Reparaturen an
gelieferten verwendungsfertigen Anlagen oder Maschinen auszuführen, die gewerblichen Zwecken dienen,
b)
bestellte Anlagen, Maschinen und sonstige Sachen
abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu werden,
c)
im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang
zu absolvieren,
d)
unternehmenseigene
Messestände oder Messestände für ein
ausländisches Unternehmen, das im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist, aufzubauen, abzubauen
und zu betreuen oder vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, die für keinen Geschäftspartner in
Deutschland entgeltliche Leistungen sind, wenn in Deutschland ansässigen Unternehmen in dem jeweils betroffenen Land
die gleichen Rechte eingeräumt werden, sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate nicht übersteigt;
•
Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter
und Assistenten an Hochschulen;
•
wissenschaftliche Mitarbeiter
an öffentlichrechtlichen
Forschungseinrichtungen;
•
Lehrpersonen
an öffentlichen Schulen und an staatlich
anerkannten privaten Ersatzschulen,
•
Studenten und Schüler
a)
an Hochschulen und Fachhochschulen in Deutschland für eine
vorübergehende Beschäftigung,
b) ausländischer Hochschulen
und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen
Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im
Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung‚
c) für eine
von einer Dienststelle der Bundesanstalt
für
Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung,
sofern die Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt;
• Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in deutschen
Sportvereinen oder vergleichbaren sportlichen Einrichtungen, soweit sie am Wettkampfsport teilnehmen, vorgesehen ist, sofern
der zuständige Sportfachverband ihre sportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eignung als Trainer
bestätigt und der jeweilige Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Gehalt zahlt;
•
Studenten ausländischer Hoch- und Fachhochschulen
für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, sofern die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt;
• Ausländer, die das 16. und noch nicht das
27. Lebensjahr
vollendet haben, für die Teilnahme an einem freiwilligen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
Freiwilligen Sozialen
Jahres oder im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines
Freiwilligen ökologischen Jahres
oder im Rahmen eines vergleichbaren Programms der EU.
Nähere Auskünfte erteilt das
Arbeitsamt. Dort bekommen Sie auch Informationen über weitere
Personenkreise, die keine
Arbeitserlaubnis brauchen.
zum Inhaltsverzeichnis
1.3 Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer
Außerhalb Deutschlands wohnenden Ausländern, die zum Zwecke der
Arbeitsaufnahme einreisen wollen, darf grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in Deutschland
erteilt werden.
Ausnahmen sind u. a. nur zulässig für
•
Aus- und Weiterzubildende mit deutscher oder ausländischer Hochschul-
oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans zu
höher qualifizierten Fach- oder Führungskräften ausgebildet werden;
•
sonstige Aus- und Weiterzubildende mit Berufsabschluss
oder vergleichbarer beruflicher Qualifikation, die nachweislich im Rahmen
eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans
tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen
Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch genutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein besonderes
öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht; die Arbeitserlaubnis für eine
Erstausbildung kann nur in besonders
begründeten Einzelfällen erteilt werden;
•
Ausländer,
die von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland im
Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende Beschäftigung in Deutschland eingearbeitet
werden;
• Fachkräfte zur Einarbeitung oder Aus- und
Weiterbildung,
die in einem auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden;
• Ausländer, die zur
beruflichen Qualifikation im Rahmen von
Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen oder zur Abwicklung solcher Verträge in Deutschland tätig werden;
• Ausländer unter 25 Jahren für eine Au-pair-Beschäftigung
in
Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird;
•
Gastarbeitnehmer
Bei Gastarbeitnehmern handelt es sich um Ausländer, die bereits im
Heimatland eine berufliche Qualifikation erworben haben, über deutsche Sprachkenntnisse verfügen und zur Vervollkommnung ihrer
beruflichen und sprachlichen Kenntnisse in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen (Höchstdauer 18
Monate).
Sie müssen bei Aufnahme der Beschäftigung mindestens 18 Jahre und
höchstens 35 Jahre (z. T. auch 40 Jahre) sein. Grundlage für die Vermittlung der Gastarbeitnehmer sind bilaterale Abkommen
(Gastarbeitnehmerabkommen), in denen u. a. auch Jahreskontingente festgelegt sind.
Z. Zt. bestehen Abkommen mit Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Gastarbeitnehmer erhalten
von der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung in Bonn anstelle der Arbeitserlaubnis eine Zulassungsbescheinigung,
die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt
wird.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die Arbeitsämter;
• Ausländer, die in dem im Rahmen von bestehenden
Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang in die Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen
Geschäftspartners von diesem vorübergehend beschäftigt werden;
• Ausländer, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung im Rahmen von Werkverträgen beschäftigt werden
(s. Merkblatt i6, das beim Arbeitsamt erhältlich ist);
• eine
Saisonbeschäftigung von mindestens 30 Stunden
wöchentlich bei durchschnittlich mindestens 6 Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr, wenn der
ausländische Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit aufgrund einer Absprache mit dem Herkunftsland
vermittelt wurde. Derartige Absprachen bestehen z. Zt. mit Kroatien, Polen, der Slowakei, Slowenien, Ungarn,
Rumänien, Tschechien, sowie mit Bulgarien für das Hotel- und Gaststättengewerbe.
Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der Land- und
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken beschränkt.
Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für den
Betrieb kalenderjährlich auf 7 Monate begrenzt.
Die Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen-
und Tabakanbaus.
Weitere Auskünfte ,,erteilen die Arbeitsämter.
• Ausländer für eine Beschäftigung im
Schaustellergewerbe bis
zu insgesamt 9 Monaten im Kalenderjahr, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund einer
Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt worden ist.
•
Montagearbeitnehmer,
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen
Aufenthalts im Ausland von ihrem Arbeitgeber im Ausland nach Deutschland entsandt werden, um hier die vom Arbeitgeber im
Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren.
•
Spezialitätenköche
für eine vorübergehende Beschäftigung in
Spezialitätenrestaurants;
• Fachkräfte eines international tätigen Konzerns
oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern oder Unternehmensteil, wenn die Tätigkeit
im Rahmen des Personalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung
hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb erforderlich ist oder —zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist.
• Grenzarbeitnehmer
Staatsangehörigen eines an Deutschland angrenzenden Staates kann die
Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige Beschäftigung innerhalb festgelegter Grenzzonen erteilt werden,
wenn sie täglich in ihren Heimatstaat zurückkehren oder die Beschäftigung auf längstens zwei Tage in
der Woche begrenzt ist und bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen.
Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist,
dass eine Bestätigung des Heimatarbeitsamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass keine Sozialleistungen im Heimatland
bezogen werden.
Die Grenzgängerregelung beschränkt sich
—zu
Polen in Mecklenburg-Vorpommern, in Brandenburg und in Sachsen
auf bestimmte Landkreise und kreisfreie Städte und
— zur Tschechischen Republik in Bayern und Sachsen ebenfalls auf
namentlich benannte Landkreise sowie kreisfreie Städte
•
deutsche Volkszugehörige,
die einen Aufnahmebescheid nach dem
Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemalige Deutsche und Kinder ehemaliger Deutscher mit ausreichenden
Kenntnissen der deutschen Sprache.
• hochqualifizierte Fachkräfte
der lnformations- und
Kommunikationstechnologie (lT-Fachkräfte).
Nähere Informationen: Internet www.bma.bund.de oder www.arbeitsamt.de
Nähere Auskünfte erteilen die
Arbeitsämter. Dort bekommen Sie auch Informationen über weitere Personenkreise, bei denen eine Ausnahme zugelassen werden kann.
zum Inhaltsverzeichnis
2. Allgemeine Voraussetzungen
(Sonderregelung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung für Türken s.
Abschnitt 2.3)
2.1 Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich erteilt:
• für eine bestimmte berufliche Tätigkeit
• in einem bestimmten Betrieb.
Sie gilt nicht für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer.
Dabei werden berücksichtigt:
• die Lage und die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes (Nach einem
Jahr rechtmäßiger Beschäftigung kann die Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung für die Fortsetzung der
Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erteilt werden.)
und
• die Verhältnisse des einzelnen Falles.
Für eine erstmalige Beschäftigung darf die Arbeitserlaubnis folgenden
Personengruppen erst erteilt werden, wenn sie sich
für eine bestimmte Zeit in Deutschland rechtmäßig oder geduldet aufgehalten
haben (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt
1 Jahr für die Ausländer, die:
• eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
• als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen.
Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kinder eines Ausländers der eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Bitte beachten Sie folgende Grundsätze:
• Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn deutsche und ihnen
gleichgestellte Arbeitnehmer, z. B. Staatsangehörige eines Mitgliedslandes des EWR (bevorrechtigte
Arbeitnehmer) nicht zur Verfügung stehen.
• Die Verhältnisse des einzelnen Falles können nur berücksichtigt
werden, wenn sie dem Arbeitsamt bereits mit dem Antrag zur Arbeitserlaubnis mitgeteilt werden.
• Um Verzögerungen bei der Entscheidung zu vermeiden, ist bei der
Antragstellung der Nachweis der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (Pass, Bestätigung der
Ausländerbehörde) vorzulegen.
zum Inhaltsverzeichnis
2.2 Arbeitsberechtigung
Die Arbeitsberechtigung wird unabhängig von der Lage und der Entwicklung des
Arbeitsmarktes erteilt. Sie ist nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten
Betrieb beschränkt.
Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer
2.2.1
eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und
fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt hat;
2.2.2
eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und
sich sechs Jahre in Deutschland ununterbrochen aufhält;
2.2.3
mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 AusIG besitzt;
2.2.4
einen von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen
Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt;
2.2.5
nach § 33 AuslG von Deutschland übernommen worden ist und eine
Aufenthaltsbefugnis besitzt.
Des weiteren ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen
2.2.6 dem ausländischen Ehegatten einer nicht mehr bestehenden ehelichen
Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen
oder Ausländer, wenn er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt
(Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG).
Das gilt auch für ausländische Ehegatten bei Fortbestehen der ehelichen
Lebensgemeinschaft;
2.2.7 einem Ausländer, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist
ist, eine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis besitzt und hier
• einen Schulabschluss einer allgemein bildenden Schule oder einen
Abschluss in einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Berufsausbildung erworben
oder
• an einem beruflichen Vollzeitschuljahr oder einer
außerschulischen
berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme
von mindestens zehnmonatiger Dauer regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit
teilgenommen
oder
•einen Ausbildungsvertrag für eine Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat;
2.2.8 einem Ausländer unter
18 Jahre, der eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und sich in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung
ununterbrochen rechtmäßig hier aufgehalten hat. Die Arbeitsberechtigung ist in diesen Fällen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres zu erteilen. Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die genannten Voraussetzungen weiter erfüllt, bleibt der
Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt
ununterbrochen rechtmäßig hier aufhält;
2.2.9
einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
Um Verzögerungen bei der Entscheidung zu vermeiden, sind bei der
Antragstellung neben dem Nachweis der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (Pass, Bestätigung der
Ausländerbehörde) folgende Unterlagen vorzulegen:
Versicherungsnachweise
zu 2.2.2
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Dauer des Aufenthalts und die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis (§§15, 17 oder 30
AuslG)
zu 2.2.3
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gern. § 23 AuslG
zu 2.2.4
Reiseausweis für Flüchtlinge
zu 2.2.5
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Übernahme nach § 33 AuslG
zu 2.2.6
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gern. § 19 AuslG und über die Dauer des Aufenthalts, Heiratsurkunde
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Einreise und die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
sowie
• Bestätigung über den Abschluss einer allgemeinbildenden Schule oder
den Abschluss einer Berufsausbildung
oder
• Bestätigung über die Teilnahme an einem beruflichen Vollzeitschuljahr
oder an einer außerschulischen berufsvorbereitenden Vollzeitmaßnahme
oder
• Ausbildungsvertrag
zu 8
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Dauer des Aufenthalts und die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis
zu 9
Bestätigung der Ausländerbehörde über die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis gern. § 16 AuslG
zum Inhaltsverzeichnis
2.3
Sonderregelung für Türken
2.3.11
Assoziierungsabkommen
Für türkische Arbeitnehmer gilt folgendes:
2.3.110
Arbeitserlaubnis
a) Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung haben türkische
Arbeitnehmer unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Anspruch auf die Arbeitserlaubnis für die
Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber.
b)
Nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung haben türkische
Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitserlaubnis. Sie ist nur auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit beschränkt; betrieblich
und regional ist sie unbeschränkt.
Allerdings gilt hier, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer Vorrang haben.
zum Inhaltsverzeichnis
2.3.111
Arbeitsberechtigung
a) Nach vierjähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung haben
türkische Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitsberechtigung.
b) Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer (Ehegatten; Kinder, die im
Rahmen der Familienzusammenführung eingereist sind) haben nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in
Deutschland Anspruch auf die Arbeitsberechtigung.
Um Verzögerungen bei der Entscheidung zu vermeiden, sind
bei der
Antragstellung neben dem Nachweis der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (Pass, Bestätigung der
Ausländerbehörde) folgende Unterlagen vorzulegen:
zum Inhaltsverzeichnis
zu 2.3.110 b
Versicherungsnachweise
zu 2.3.111 a
Versicherungsnachweise, bei sozialversicherungsfreier Beschäftigung
Bescheinigung des/der Arbeitgeber/s
zu 2.3.111 b
Bescheinigung der Ausländerbehörde über die Dauer des Aufenthalts, bei
Kindern muss zusätzlich die Einreise im Rahmen der Familienzusammenführung bescheinigt sein.
zum Inhaltsverzeichnis
3. Geltungsdauer und Geltungsbereich
Die
Arbeitserlaubnis wird
• für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb
oder
• ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne
Beschränkung auf einen
bestimmten Betrieb
• für längstens drei Jahre erteilt.
Die
Arbeitsberechtigung wird grundsätzlich
• ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit und einen bestimmten
Betrieb
• unbefristet erteilt.
Im Falle einer Berufsausbildung wird sie auf die Dauer der Ausbildung
befristet.
Bitte beachten Sie:
Sofern Sie keine Arbeitsberechtigung besitzen, sollte vor einem Wechsel
des Arbeitsplatzes beim Arbeitsamt geklärt werden, ob mit einer Arbeitserlaubnis für die angestrebte
Tätigkeit zu rechnen ist.
zum Inhaltsverzeichnis
4. Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsrecht
Eine Arbeitsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der ausländische
Arbeitnehmer eine Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) oder eine
Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt (s. Abschnitt 1.2), die eine Arbeitsaufnahme nicht ausschließt oder
wenn er vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist.
Nähere Auskunft dazu sowie über weitere Fälle, in denen der Aufenthalt als
erlaubt gilt, erteilen die Ausländerbehörden.
zum Inhaltsverzeichnis
5. Versagung (Ablehnung), Widerruf und Erlöschen
5.1 Versagen der Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitsgenehmigung wird nicht erteilt, wenn folgende Tatbestände
vorliegen:
1.
Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund einer unerlaubten
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen.
2.
Die Arbeitsbedingungen sind ungünstiger als bei vergleichbaren
deutschen Arbeitnehmern.
Die Arbeitserlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Arbeitnehmer als
Leiharbeitnehmer tätig werden will.
Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn
1. der ausländische Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber schuldhaft gegen
einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen hat
(unberechtigte Arbeitsvermittlung, Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung,
unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung),
2.
der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung
nicht zurückgibt, obwohl das Arbeitsamt
ihn dazu aufgefordert hat oder
3.
wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
zum Inhaltsverzeichnis
5.2
Widerruf der
Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn Gründe vorliegen, die in
Abschnitt 5.1 genannt sind.
Wenn die Arbeitserlaubnis für mehr als ein Jahr erteilt wurde, kann sie auch
zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres
ihrer Geltungsdauer widerrufen werden, wenn die Entwicklung des Arbeitsmarktes
dies erfordert.
zum Inhaltsverzeichnis
5.3
Erlöschen der Arbeitsgenehmigung
Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
5.3.1
der Ausländer keine Aufenthaltsgenehmigung,
Aufenthaltsgestattung/Duldung besitzt;
5.3.2
der Ausländer ausgereist ist und seine Aufenthaltsgenehmigung infolge
der Ausreise oder während seines Aufenthalts im Ausland erlischt. Dies gilt nicht, wenn
• sich der Ausländer im Auftrag seines Arbeitgebers unter
Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses oder zur Ableistung
des Wehrdienstes im Ausland aufhält,
• die Ausländerin sich aus Anlass der Geburt eines
Kindes nicht
länger als 12 Monate im Ausland aufhält;
5.3.3
der Ausbildungsvertrag vorzeitig aufgelöst wird.
zum Inhaltsverzeichnis
6. Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer als ausländischer Arbeitnehmer eine Beschäftigung ohne die
erforderliche Arbeitsgenehmigung ausübt oder als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne die erforderliche
Arbeitsgenehmigung beschäftigt,
handelt ordnungswidrig (§ 404 5GB
III).
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden
• beim ausländischen Arbeitnehmer bis zu DM
10.000,—,
• beim Arbeitgeber bis zu DM
500.000,—.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber mit einer
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.
zum Inhaltsverzeichnis
7. Antragstellung
7.1
Wer beantragt die Arbeitsgenehmigung?
Die Arbeitsgenehmigung muss vom ausländischen Arbeitnehmer schriftlich
beantragt werden.
Sie kann auch stellvertretend vom Arbeitgeber oder von anderen Personen
beantragt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
7.2
Wo wird die Arbeitsgenehmigung beantragt?
Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Beschäftigungsort liegt.
Als Beschäftigungsort gilt der Ort,
wo sich der Sitz des Betriebes (oder der Sitz der Niederlassung des Betriebes)
befindet.
zum Inhaltsverzeichnis
7.3
Wann wird die Arbeitsgenehmigung beantragt?
Die Arbeitsgenehmigung muss beantragt werden
• vor Aufnahme der Beschäftigung,
• bevor die Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis
abläuft,
• wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung
vorliegen.
Die Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer vermittelt werden können,
setzt eine mindestens vierwöchige Prüffrist voraus, die bei gerechtfertigten Gründen verlängert werden kann.
zum Inhaltsverzeichnis
7.4
Wie wird der Antrag gestellt?
Für die Beantragung der Arbeitsgenehmigung sind die bei den Arbeitsämtern
erhältlichen Vordrucke (Formulare) zu benutzen.
Die Verwendung dieser Vordrucke erleichtern eine rasche Entscheidung.
Wenn Sie den Antrag ausfüllen, achten Sie bitte im eigenen
Interesse auf genaue und
wahrheitsgemäße Angaben.
Fügen Sie alle nötigen Unterlagen bei!
So kann Ihr Antrag ohne Verzögerung bearbeitet werden. Das Arbeitsamt gibt
Ihnen gerne weitere Auskünfte.
zum Inhaltsverzeichnis
7.5
Datenschutz
Das Sozialgesetzbuch schützt Sie insbesondere vor einer unzulässigen
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
Diese dürfen nur verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift
dies zulässt oder Sie eingewilligt haben.
Ihre Angaben benötigt das Arbeitsamt um Ihre Anträge auf Arbeitsgenehmigung
prüfen zu können. Ihre notwendige Mitwirkung
ergibt sich aus den §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
1).
Ihre persönlichen Daten können im erforderlichen Umfang auch zur Erfüllung
anderer Aufgaben der Bundesanstalt und
ihrer Arbeitsämter nach dem Sozialgesetzbuch gespeichert und genutzt werden.
Über Ihre gespeicherten persönlichen Daten können Sie Auskunft verlangen,
die Daten berichtigen oder in den vom Gesetz
genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen.
Personenbezogene Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis
(§§ 35 SGB 1) und
dürfen nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 67 ff. SGB X übermittelt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
©
Deutsches Arbeitsamt
Wir können nicht gewährleisten, dass die online abrufbare Fassung
eines Dokuments genau dem offiziellen angenommenen Text entspricht. Nur
die in der Papierausgabe des Amtsblatts des Arbeitsamtes veröffentlichte Fassung
ist
verbindlich. |