Fragen,
Antworten und Tipps zu den Stichworten:
1. Allgemeines
1.1 Wer braucht eine
Arbeitsgenehmigung?
1.2
Ausnahmen?
1.3.
Wichtige Begriffe
1.4.
Empfohlene Vorgehensweise
2.
Verordnungstexte, Verfahrenshinweise, vorzulegende Unterlagen und
Dokumente
3.
lT-Fachkräfte
4.
Beantragung des Visums/Sichtvermerksverfahren
5.
Prüfung des Arbeitsmarkts
6. Was ist
nach der Einreise zu beachten?
7.
Zur weiteren Information
8.
Besonderheiten der Zulassung nach der Arbeitsgenehmigungsverordnung
1.
Allgemeine
1.1
Wer braucht eine Arbeitsgenehmigung?
Ausländer, die in
Deutschland eine Beschäftigung ausüben wollen, benötigen generell eine
Arbeitsgenehmigung. Diese darf ihnen nur erteilt werden, wenn sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben,
welche die Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausschließt. Vor der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist außerdem
zu prüfen, ob bevorrechtigte Personen auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, welche die Beschäftigung unter den üblichen
Bedingungen ausüben können.
zum
Inhaltsverzeichnis
1.2
Ausnahmen
Arbeitsgenehmigungspflicht
besteht nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR), und mit Einschränkungen auch für deren Ehepartner. Sie besteht
ebenfalls nicht für Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Daneben regelt die ArGV für
einen begrenzten Personenkreis und bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen von
der grundsätzlichen Arbeitsgenehmigungspflicht. Da diese Personen nicht
mit einer Arbeitsgenehmigung nach der ASAV zugelassen werden, finden Sie unter
Ziffer 9 Ausführungen
dazu.
zum Inhaltsverzeichnis
1.3
Wichtige Begriffe
Ausländer
sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes sind.
Zum
EWR
gehören die Länder der Europäischen
Union - EU
(Belgien, Dänemark,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Schweden und Spanien) sowie Island, Norwegen und Liechtenstein, die der EU nicht beigetreten
sind.
Eine
Beschäftigung
im Sinne des SGB III üben auch Personen aus, die in praktischen
Ausbildungsschritten aus-
oder weitergebildet werden, also auch Praktikanten und Trainees. Es ist
nicht entscheidend, ob für die Beschäftigung ein Entgelt gezahlt wird oder nicht.
Für die Einreise zur
Arbeitsaufnahme muss der Ausländer zunächst im Ausland ein Visum
erhalten; nach erfolgter Einreise und während der Gültigkeitsdauer des Visums muss bei der Ausländerbehörde
eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Dafür muss die Arbeitsgenehmigung (Arbeitserlaubnis)
vorgelegt werden.
Das Merkblatt 7 der
Bundesanstalt für Arbeit gibt Ihnen ausführliche Hinweise zum
Arbeitsgenehmigungsverfahren.
zum Inhaltsverzeichnis
1.4
Empfohlene Vorgehensweise - wie
kann das Merkblatt genutzt werden?
Suchen
Sie bitte in der Übersicht unter Ziffer 2
nach einem Zuordnungsmerkmal, das Ihnen für den künftig zu
beschäftigenden Arbeitnehmer zutreffend erscheint.
Im jeweils vorangestellten Text der ASAV
können Sie sich vergewissern, ob der dort geregelte Ausnahmetatbestand
zutrifft. Ggf. werden Sie dort auch weitere Regelungen finden, die auf Ihr
Beschäftigungsvorhaben anwendbar sein könnten. Aus der Erfahrung können jedoch wegen der im
allgemeinen
unterschiedlichen Voraussetzungen nicht mehr als ein bis zwei dieser Ausnahmen anwendbar sein.
Da es sich bei den
in der ASAV aufgeführten Fallgruppen um Ausnahmen
vom allgemeinen Anwerbestop
handelt, müssen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme
genau geprüft werden. Dazu benötigen die beteiligten Stellen Unterlagen und Dokumente. Unter
Ziffer 3 finden Sie den Verordnungstext für die einzelnen „Fallgruppen“, Hinweise zu eventuellen Besonderheiten des Verfahrens sowie
eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen und Dokumente. Die Unterlagen und Dokumente sollten bei der zuständigen
Stelle in doppelter Ausfertigung und in deutscher Übersetzung eingereicht werden.
Das Arbeitsamt hat
zudem den Vorrang der auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden
(bevorrechtigten) Arbeitnehmer zu prüfen (siehe Ziffer
6). Dazu sind detaillierte Angaben zur Ausgestaltung des
Arbeitsplatzes, zu den Arbeits- und Lohnbedingungen unverzichtbar.
Bei
Personen, die zur Arbeitsaufnahme einreisen wollen, muss der
Lebensunterhalt gesichert sein. Dies ist nur durch eine Vollzeitbeschäftigung realisierbar.
Das
gesamte Verfahren kann nur dann zügig abgewickelt werden, wenn die
notwendigen Dokumente und Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.
Für
Beschäftigungsverhältnisse, die aufgrund unerlaubter Arbeitsvermittlung
oder Anwerbung zustande kommen, darf eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden.
Soweit
in den folgenden Texten die Zuständigkeit der Zentralstelle
für Arbeitsvermittlung (ZAV)
angesprochen wird, erreichen Sie diese in 53123 Bonn, Villemombler Straße
76, Tel. 0228/713-0, Fax 0228/713-1111.
zum Inhaltsverzeichnis
2.
Verordnungstexte, Verfahrenshinweise, vorzulegende Unterlagen und
Dokumente
Die Arbeitserlaubnis kann in folgenden Fällen erteilt werden:
§
2 Abs. 1 Nr. 1 ASAV
Absolventen
von deutschen und ausländischen Hoch- und Fachhochschulen, die an
Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten oder in sonstigen zur Aus- und Weiterbildung zugelassenen
Einrichtungen überwiegend zum Zwecke ihrer
Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden
•
Abschlusszeugnis bzw. Diplom der absolvierten Hoch- oder
Fachhochschule; |
•
Nachweis, dass die Einrichtung zur Aus- oder
Weiterbildung
zugelassen ist (soweit nicht Hochschule bzw. wissenschaftliches Institut); |
•
detaillierter Aus- bzw. Weiterbildungsplan (Fortbildungscharakter
muss erkennbar im Vordergrund stehen); |
•
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, um auch an der
theoretischen Ausbildung erfolgreich teilnehmen zu können
(soweit der
Hoch- oder Fachhochschulabschluss nicht in Deutschland erreicht wurde); |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§
2 Abs. 1 Nr. 2 ASAV
Fach- und
Führungskräften (Regierungspraktikanten), die ein Stipendium aus öffentlichen
Mitteln erhalten, für die Dauer des Stipendiums
Der Personenkreis, der nach diesem Ausnahmetatbestand eine
Arbeitserlaubnis erhalten kann, wird in ausschließlicher Zuständigkeit durch die Zentralstelle für
Arbeitsvermittlung (ZAV) vermittelt. Regierungsstipendiaten werden vielfach von Organisationen wie DAAD,
DSE, CDG, Humboldt-Stiftung etc. betreut.
§
2 Abs. 1 Nr. 3 ASAV
Aus-
und Weiterzubildenden mit deutscher oder ausländischer Hochschul-
oder Fachhochschulreife, die nachweislich im Rahmen eines anerkannten Lehr- und Ausbildungsplans zur höher
qualifizierten Fach- oder Führungskraft ausgebildet werden
•
ggf. konkrete Bescheinigung der beruflichen Qualifikation; |
•
Schulabschlusszeugnis, das die Hoch- bzw. Fachhochschulreife
dokumentiert; |
•
anerkannter Lehr- und Ausbildungsplan (Fortbildungscharakter muss
erkennbar im Vordergrund stehen); |
•
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, um auch an der
theoretischen Ausbildung erfolgreich teilnehmen zu können (soweit die Fachhochschulreife nicht in Deutschland erreicht
wurde); |
•
bei Jugendlichen: Nachweis über wohnungsmässige Unterbringung
und Betreuung; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§
2 Abs. 1 Nr. 4 ASAV
sonstigen
Weiterzubildenden mit Berufsabschluss oder vergleichbarer
beruflicher Qualifikation sowie Auszubildenden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland anerkannten Lehr- und
Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland
praktisch genutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein
besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse
besteht oder eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist; die Arbeitserlaubnis für
eine Erstausbildung
kann nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt
werden
Eine
Weiterbildung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der ausländische
Arbeitnehmer über eine berufliche Grundausbildung verfügt.
Anstelle des örtlichen
Arbeitsamtes ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) zuständig.
soweit
die ZAV Vermittlungsmöglichkeiten sieht, ist über das örtliche
Arbeitsamt zunächst zu prüfen, ob aus arbeitsmarktlicher Sicht keine Bedenken gegen die
Praktikantenbeschäftigung
bestehen. Die Dauer des Praktikums ist auf maximal ein Jahr beschränkt. Ein Rechtsanspruch auf die
Vermittlung von Praktikanten, auch wenn sie namentlich bereits bekannt sind, besteht nicht.
•
Nachweis der beruflichen Qualifikation; |
•
anerkannter Fortbildungsplan; |
•
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, um auch an der
theoretischen Fortbildung erfolgreich teilnehmen
zu können; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und Entlohnung). |
Eine
Erstausbildung ist grundsätzlich nicht möglich. In besonders begründeten
Einzelfällen kann es Ausnahmen geben.
Dies setzt u. a. voraus, dass die Ausbildung im Heimatland noch nicht möglich
ist. Sie muss dort aber bereits anerkannt
werden und praktisch nutzbar sein. Für die angestrebte Ausbildung dürfen
keine bevorrechtigten Jugendlichen zur Verfügung stehen. Benachteiligte jugendliche sind besonders zu berücksichtigen.
Eine Anschlussbeschäftigung in Deutschland ist in jedem Fall ausgeschlossen.
• Abschlusszeugnis der besuchten Schule; |
•
Nachweis, dass die Ausbildung im Rahmen eines anerkannten Lehr- und
Ausbildungsplans erfolgen soll; |
• Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse, um auch an der
theoretischen Ausbildung erfolgreich teilnehmen zu können; |
•
bei Jugendlichen: Nachweis über
wohnungsmässige Unterbringung und Betreuung; |
•
Verpflichtungserklärung, dass nach Beendigung der Ausbildung eine
umgehende Rückkehr ins Heimatland erfolgt; |
•
Angaben zur Ausbildungsstelle (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Vergütung). |
§
2 Abs. 2 Nr. 1 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 1
Jahr)
Ausländern, die von einem
Unternehmen mit Sitz im Inland im Ausland beschäftigt und durch eine vorübergehende
Beschäftigung im Inland eingearbeitet werden
Diese
Vorschrift ist auch anwendbar, wenn das Beschäftigungsverhältnis im
Ausland bei einem 100%igen Tochterunternehmen besteht (Nachweis muss erbracht werden).
Aufgrund des Ausbildungsstandes für
Baufacharbeiter in den mittel- und ost-europäischen Staaten und der
Erfahrung
mit den bisher durchgeführten Maßnahmen ist für die Beschäftigung im
Heimatland eine Weiterbildung in Deutschland grundsätzlich nicht mehr
erforderlich und kann daher auch nicht genehmigt werden.
•
Nachweis, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits besteht.
Dagegen ist eine Absichtserklärung, nach erfolgreicher Einarbeitung das Beschäftigungsverhältnis erst zu
begründen nicht ausreichend; |
•
Nachweis zur Funktion, die der Mitarbeiter im Ausland
bekleidet/bekleiden soll; |
• Nachweise zur Qualifikation des Mitarbeiters; |
•
detaillierter Einarbeitungsplan; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§
2 Abs. 2 Nr. 2 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 1
Jahr)
Fachkräften
zur Einarbeitung oder Aus- und Weiterbildung, die in einem auf
der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung
gegründeten deutsch- ausländischen Gemeinschaftsunternehmen beschäftigt werden
Ausländische Fachkräfte sind
in der Regel so gut ausgebildet, dass sie z. B. als
Werkvertragsarbeitnehmer eingesetzt werden und nach hiesigen Maßstäben qualifizierte Leistungen
erbringen. Eine Schulung in einem in Deutschland bereits ausgeübten Beruf kann nicht zugelassen werden.
Aufgrund
des Ausbildungsstandes für Baufacharbeiter in den mittel- und ost-europäischen
Staaten und der Erfahrung mit den bisher durchgeführten Maßnahmen ist für die Beschäftigung im
Heimatland eine Weiterbildung in Deutschland grundsätzlich nicht mehr
erforderlich und kann daher auch nicht genehmigt werden.
Soweit es sich um die
Fortbildung eines größeren Personenkreises handelt, ist außerdem
darzulegen, aus welchen Gründen diese nicht im Heimatland durch Entsendung von Ausbildern zu
realisieren ist. In Deutschland kann nur eine Multiplikatorenfortbildung
zugelassen werden.
• Nachweise
über die Gründung des deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmens
(Gründungsmerkmale sind etwa neue Unternehmensziele,
Produktionsmethoden, Gewinn- und Verlustabgrenzungen,
Entscheidungsstrukturen); |
• Vorlage
des Gründungsvertrages und des Handelsregisterauszugs; |
• Nachweis
der Qualifikation der Fachkraft/-kräfte; |
• Aus-,
Fort- oder Weiterbildungsplan (detailliert gegliedert nach Theorie und
Praxis, der theoretische Anteil sollte 20% nicht unterschreiten). Eine Stellungnahme
der zuständigen Kammer ist erforderlich; |
•
Benennung
der Ausbilder und Darstellung ihrer Qualifikation — Relation Ausbilder
zu Auszubildenden ist vorgegeben: Theoretische Ausbildung 1 : 20, Praktische
Ausbildung
1 : 4; |
• Angaben
zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und Entlohnung*) |
•
Als Richtwert können die
Löhne der niedrigsten Stufe des auszuwertenden Tarifvertrages zugrunde
gelegt werden. |
Zwischenstaatliche
Vereinbarungen im Sinne dieser Vorschrift wurden u. a. mit allen mittel-
und osteuropäischen Staaten abgeschlossen.
(Arbeitserlaubnis
bis zu 1 Jahr)
Ausländern, die zur
beruflichen Qualifikation im Rahmen von Exportlieferungs-
oder Lizenzverträgen oder zur Abwicklung
solcher Verträge im
Inland tätig werden
Die
Anzahl der Arbeitnehmer und die Dauer der Ausbildung ist auf das
unumgänglich
notwendige Maß beschränkt.
• Exportlieferungs- oder Lizenzvertrag; |
• Nachweis zur bereits vorhandenen Qualifikation Trainees (Ausbildung
muss im Rahmen des Exportlieferungs- oder Lizenzvertrages erfolgt); |
• Zustimmung
des hiesigen Betriebsrats zur Maßnahme; |
• Nachweis, dass die An- und Rückreisekosten
nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen; |
• Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der
Arbeitszeit und
Entlohnung): |
• detaillierter Schulungsplan. |
§
2 Abs. 2 Nr. 4 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 1
Jahr)
Ausländern unter 25
Jahren für eine
Au-pair-Beschäftigung
in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird
Zu
diesem Ausnahmetatbestand hat die Bundesanstalt für Arbeit zwei Merkblätter
herausgegeben: Au-pair-lnfo für deutsche Gastfamilien und "Au-Pair“ bei deutschen Familien.
Bei
Au-pairs, die Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sind, darf
die Gastfamilie das Au-pair in der EU/dem EWR selbst anwerben (EU-Freizügigkeit).
Bei
Au-pairs aus Staaten, die dem EWR nicht angehören, ist eine eigene
Anwerbung im Ausland nicht zulässig. In diesem Fall muss ein Vermittler (Agentur) eingeschaltet werden, der
eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit zur Au-pair-Vermittlung
besitzt. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist ausschließlich auf
Vermittler beschränkt, die in Deutschland oder im EWR-Ausland ihren Sitz haben. Vergewissern Sie
sich unbedingt, ob die eingeschaltete Agentur eine solche Erlaubnis besitzt. Im Rahmen der Vorbereitung der
Einreise wird Ihnen vom Arbeitsamt ein Fragebogen zugesandt werden, den Sie verbindlich beantworten müssen.
§
2 Abs. 3 Nr. 1 ASAV
(Arbeitserlaubnis
bis zu 18 Monaten)
Gastarbeitnehmern
zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung auf
Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen
bestehen z. Zt. mit folgenden Staaten: Albanien, Bulgarien, Estland,
Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Slowakische
Republik, Slowenien, Tschechische Republik, und Ungarn.
Zum
Verfahren hat die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) ein
eigenes Merkblatt herausgegeben, das Sie dort anfordern können.
§
2 Abs. 3 Nr. 2 ASAV
(Arbeitserlaubnis
bis zu 18 Monaten)
Ausländern,
die in dem im Rahmen von bestehenden
Geschäftsbeziehungen notwendigen Umfang zur Einführung in die
Geschäftspraxis oder Arbeitsweise des deutschen Geschäftspartners von
diesem vorübergehend beschäftigt werden
• Nachweis der konkreten Geschäftsbeziehungen
(Absichtserklärungen reichen nicht aus); |
• Nachweis der Qualifikation und Funktion der
ausländischen
Mitarbeiter (Schulungen sind nur für Führungskräfte möglich, z.
B. Meister, Techniker, Ingenieure und Geschäftsführer); |
• detaillierter Ausbildungsplan, in dem auch die
Vermittlung theoretischer Inhalte dargestellt ist; |
• Darstellung der Relation Fortbilder zu Fortzubildenden; |
• Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit
und Entlohnung*) |
•
Als
Richtwert können die Löhne der niedrigsten Stufe des anzuwendenden
Tarifvertrages zugrunde gelegt werden.
|
§ 2 Abs. 4 Nr. 1 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 2
Jahren)
Absolventen
deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die im Anschluss
an ihre Ausbildung eine praktische Tätigkeit zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen eines fachbezogenen
Praktikums nach Plan ableisten
•
Abschlusszeugnis/Diplom der absolvierten Hoch- oder Fachhochschule |
• detaillierter Ausbildungsplan, aus dem der Bezug zum
Studienfach erkennbar ist; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
(Arbeitserlaubnis
bis zu 5 Jahren)
Fach-
und Führungskräften, die auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen oder auf Grund von Vereinbarungen von Verbänden oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der deutschen
Wirtschaft zu ihrer Aus- oder Weiterbildung vorübergehend in Unternehmen oder Verbänden mit Sitz im Inland beschäftigt werden.
Fachkräften darf die Arbeitserlaubnis nur in besonders begründeten Einzelfällen erteilt
werden
•
Nachweis der Qualifikation des ausländischen Bewerbers; |
•
detaillierter Aus- bzw. Weiterbildungsplan, aus dem auch
die Vermittlung der theoretischen Inhalte erkennbar ist; |
•
Nachweis der Vereinbarung des Verbandes oder der öffentlich-rechtlichen
Einrichtung der deutschen Wirtschaft; |
•
bei Fachkräften ist besonders zu begründen, woraus sich
die Notwendigkeit an der Aus- bzw. Weiterbildung ergibt; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit
und Entlohnung). |
§ 3 Abs. 1 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu
2 Jahren, Ausnahmen bis zu 3 Jahren)
(1)
Ausländern,
die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung
zur Erfüllung eines oder mehrerer
Werkverträge
beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis für die
Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von
vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer
von drei Jahren erteilt werden. Verlässt der Ausländer das Inland und ist die
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder erloschen,
so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise als
Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der
in Satz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger
als neun Monate im Inland beschäftigt war.
§ 3 Abs. 2 ASAV
(2)
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die Erteilung
der Arbeitserlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis
zu den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen
Unternehmens zahlenmäßig beschränken. Dabei
ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittelständische im Inland
ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt
werden.
§ 3 Abs. 3 ASAV
(Arbeitserlaubnis
bis zu 4 Jahren)
(3) Ausländern,
die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland
als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit
betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der
Niederlassung oder Zweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung
von Revisionen entsandt werden, kann in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die
Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden. Absatz1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Grundlage
zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen
sind bilaterale Vereinbarungen, welche die Bundesregierung mit folgenden Ländern abgeschlossen hat:
Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Mazedonien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien,
Tschechien, Türkei und Ungarn.
Es handelt sich um ein
gesondertes Verfahren; nähere Information dazu erhalten Sie durch das
Merkblatt 16 „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen
in der Bundesrepublik Deutschland“ der Bundesanstalt für Arbeit, das
bei allen Arbeitsämtern erhältlich ist.
§
4 Abs. 1 ASAV
(Arbeitserlaubnis
bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr)
(1)
Die Arbeitserlaubnis
kann Ausländern für eine Beschäftigung
von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden
arbeitstäglich in der Land- und
Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und
Gemüseverarbeitung sowie
in Sägewerken bis zu insgesamt 3 Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der
Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bundesanstalt für Arbeit mit
der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Der
Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt.
Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
§
4 Abs. 2 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 9
Monaten im Kalenderjahr)
(2) Die
Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung
im Schaustellergewerbe
bis zu insgesamt neun Monaten jährlich erteilt werden, wenn der
Arbeitnehmer von der Bundesanstalt für
Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung
vermittelt worden ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs
Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr
keine Arbeitserlaubnis für eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden; dabei
sind auch Beschäftigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
Es
handelt es sich um ein gesondertes Verfahren.
Die
Bundesanstalt für Arbeit hat dazu das Merkblatt für Arbeitgeber zur
Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer —
Schaustellergehilfen herausgegeben. Fordern Sie es bitte bei Ihrem
Arbeitsamt an. Die Regelung ist auf die folgenden Staaten beschränkt:
Polen,
Rumänien, Ungarn, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Kroatien,
Slowenien und Bulgarien (Bulgarien nur für Berufe des Hotel- und Gaststättengewerbes).
Im
Verfahren ist ein besonderes Formblatt zu verwenden, das Sie vom
Arbeitsamt erhalten.
§
4 Abs. 3 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu
12 Monaten)
(3) Die Arbeitserlaubnis
kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der
Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im
Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von
dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig-
und Ausbauhäuser
sowie Fertig- und Ausbauhallen
zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern
und Fertighallen mit den notwendigen lnstallationsarbeiten beschäftigt
werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet,
darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für
eine Beschäftigung erteilt werden.
Es handelt sich um ein gesondertes
Verfahren, da der Arbeitgeber seinen
Sitz
im Ausland hat.
Bei
den zuständigen Arbeitsämtern erhalten Sie nahere Auskünfte über
das Zulassungsverfahren.
Zugelassen
werden schlüsselfertige Fertighäuser und Fertighallen. Bei Ausbauhäusern/Ausbauhallen dürfen
nur die
gelieferten, im
Werklieferungsvertrag aufgeführten Fertigteile, von den Monteuren des
ausländischen Herstellers montiert werden.
Sowohl
bei Fertighäusern/Fertighallen, als auch bei Ausbauhäusern/ Ausbauhallen
dürfen vom ausländischen Hersteller nur großflächige, raumhohe Fertigelemente geliefert werden.
Bei Abbauhäusern/Ausbauhallen muss mindestens eine geschlossene äußere Hülle errichtet werden, die den
statischen Erfordernissen entspricht.
Schlüsselfertige
Fertighäuser/Fertighallen müssen voll ständig vom
ausländischen
Hersteller
geliefert werden.
Diese Unterlagen benötigt das zuständige
Arbeitsamt:
• Kaufvertrag; |
• Beschreibung/Konstruktionszeichnungen des Objektes; |
• detailliertes Leistungsverzeichnis, aus dem alle Liefer- und
Montageleistungen hervorgehen; |
• Baugenehmigung (es reicht der Bauantrag mit Bestätigung der zuständigen
Behörde über den Eingang des Antrages |
• Zahl und Qualifikation der Montagearbeiter; |
• genaue Bezeichnung des Einsatzortes (ggf. Flurstück Nr., sofern
Straßennamen noch nicht vergeben sind), |
• Erklärung über die Lohnbedingungen der Montagearbeitnehmer
und des eingesetzten Führungspersonals; |
•
Zeitraum der Montagetätigkeit.
|
§
4 Abs. 4 ASAV
(Arbeitserlaubnis
bis zu 5 Jahren)
(4) Die
Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur
Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an anerkannten privaten
Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen
unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
• Nachweis der Qualifikation zur Erteilung muttersprachlichen
Unterrichts, Arbeitsvertrag; |
• bei privaten Schulen: Nachweis der staatlichen Anerkennung
der Schule, bei Unterricht außerhalb solcher Schulen: Nachweis, dass der Unterricht unter Aufsicht der
zuständigen
berufskonsularischen Vertretung steht; |
• Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§
4 Abs. 5 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 5
Jahren)
(5)
Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und
Lektoren zur Sprachvermittlung an
Hochschulen im Inland bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren
erteilt werden.
Nähere
Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsamt.
§
4 Abs. 6 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 3
Jahren)
(6) Die
Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für die
Beschäftigung in
Spezialitätenrestaurants, wenn sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung
nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist, bis zu einer
Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer
zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall
auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
Dieser
Ausnahmetatbestand ist nicht anwendbar auf Spezialitätenköche aus
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Slowenien und der Türkei.
Angesichts der Größenordnung der hier lebenden Wohnbevölkerung aus diesen Ländern können zur Deckung des
Personalbedarfs im Inland ggf. durch Ausbildung von Nachwuchskräften oder durch Anlernung/Einarbeitung
geeignete Arbeitskräfte gewonnen werden. Dies wird auch von deutschen Unternehmen erwartet. Zudem wird dadurch ein
Beitrag zum Abbau der hohen Arbeitslosigkeit geleistet.
Dieser
Ausnahmetatbestand ist nicht anwendbar auf Spezialitätenköche aus
Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Slowenien und der Türkei.
Angesichts der Größenordnung der hier lebenden Wohnbevölkerung aus diesen Ländern können zur Deckung des
Personalbedarfs im Inland ggf. durch Ausbildung von Nachwuchskräften oder durch Anlernung/Einarbeitung
geeignete Arbeitskräfte gewonnen werden. Dies wird auch von deutschen Unternehmen erwartet. Zudem wird dadurch ein
Beitrag zum Abbau der hohen Arbeitslosigkeit geleistet.
Grundsätzlich
ist die Zahl der Spezialitätenköche auf zwei je Betrieb beschränkt; in
besonderes gelagerten Fällen können bis zu 5 Spezialitätenköche zugelassen werden.
Nachweise
zum Restaurant:
• Das Ambiente sollte eindeutig den nationalen Charakter des
jeweiligen Landes wiedergeben und vom Gast zweifelsfrei
erkennbar sein; |
• das Restaurant muss gehobenen Ansprüchen gerecht werden; |
• die Produktpalette muss zu mindestens 90% auslandestypischen
Spezialitäten bestehen; |
• Imbissbetriebe,
Bistren, Fast-Food-Betriebe, Markthallen, Caterer
etc. sind keine Spezialitätenrestaurants im Sinne der ASAV. |
Nachweise
zum Bewerber:
•
Tabellarischer Lebenslauf; |
• bei Ausbildung an einer Berufsfachschule: Kopie des
Originalzeugnisses, sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung (mit
Auflistung der Lerninhalte); |
• bei praktischer Ausbildung ist der Nachweis durch
Zeugnis
oder Kopie des Arbeitsbuches zu belegen; |
•
Arbeitsvertrag (die tarifliche Eingruppierung
muss der eines Alleinkochs oder Partiechefs entsprechen, dies ist überwiegend
die Tarifgruppe 7); |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der
Arbeitszeit); |
• Die Facharbeitertätigkeit in qualifizierten Betrieben im
ausgeübten Beruf muss zusätzlich durch Zeugnis oder
Arbeitsbuchkopie nachgewiesen werden. |
Spezialitätenköche
aus der Volksrepublik China, Indien und Thailand können nur zugelassen
werden, wenn ihre Qualifikation von einem anerkannten Bildungsträger bescheinigt wurde.
Auskunft über zugelassene Bildungsträger erhalten Sie bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung.
§
4 Abs. 7 ASAV
(Arbeitserlaubnis bis zu 2
Jahren)
(7)
Die
Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens
für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil
bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden, wenn die
Tätigkeit
im
Rahmen des Personalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung
hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb unabdingbar
erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine Hochschul- oder
Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.
—
Für das HOGA-Gewerbe auch Fachhochschulausbildung —
Zuständig ist
die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV).
•
Angaben zur Größe des Unternehmens; |
•
mittelfristige Austauschplanung; |
• Nachweis einer
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer vergleichbaren
Qualifikation des Bewerbers; |
• Darstellung der Funktion, die
im inländischen
Konzern bzw.
Unternehmensteil ausgeübt werden soll; |
• Begründung der Unumgänglichkeit, die den Einsatz in Deutschland
notwendig macht; |
• Bestätigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden
soll; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz Aufgabenbeschreibung (auch Verteilung der
Arbeitszeit und Entlohnung). |
(Arbeitserlaubnis bis zu 3
Jahren)
(8) Die
Arbeitserlaubnis kann im Ausland
beschäftigten Fachkräften eines international tätigen Konzerns
oder Unternehmen für
eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil
bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten
unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit
deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische
Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des Auftraggebers des
Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom
Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die
Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung,
wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat.
Zuständig
ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV).
• Angaben zur Größe des Unternehmens; |
•
mittelfristige Austauschplanung; |
• mittelfristige Austauschplanung; |
• Qualifikationsnachweise des Bewerbers (muss mindestens deutschen
Facharbeitern vergleichbar sein); |
• Nachweis, seit wann und welcher Funktion das
Beschäftigungsverhältnis
mit dem ausländischen Konzern oder Unternehmen
bereits besteht; |
• Darstellung der Funktion, die im inländischen Konzern bzw.
Unternehmensteil ausgeübt werden soll; gesicherte
Nachweise der besonderen, insbesondere unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse des Bewerbers; |
• Dokumentierung des Auslandsprojekts, das sich in der
Vorbereitungsphase befindet; |
• Darstellung der Art und Weise, in welcher der Bewerber unabdingbar
in die Vorbereitung einbezogen werden muss; |
• Belege darüber, wie der konkrete Ansatz des Bewerbers bei der
Realisierung des Projekts im Ausland erfolgen wird; |
• Bestätigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden
soll; |
• Angaben zu Arbeitsplatz Aufgabenbeschreibung (auch Verteilung der
Arbeitszeit und Entlohnung).
|
Sofern
der Bewerber originär beim Auftraggeber des Auslandsprojekts beschäftigt ist,
sind folgende Nachweise erforderlich:
•
Qualifikationsnachweise des Bewerbers (wie oben); |
• Nachweis des Zusammenhangs der vorübergehenden Beschäftigung
beim Auftragnehmer mit den erforderlichen vorbereitenden Arbeiten; |
• Nachweis über die Verpflichtung aus dem Vertrag, dass
Arbeitnehmer des Auftraggebers in die Vorbereitung einzubeziehen
sind; |
• Nachweis, dass die Beschäftigung für die spätere
Tätigkeit
im Rahmen des fertiggestellten Projekts erforderlich ist; |
• Bestätigung, dass die vorübergehende Beschäftigung in
Deutschland versicherungspflichtig ausgeübt werden wird; |
• Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§ 4
Abs. 9 ASAV
(Arbeitserlaubnis zeitlich
begrenzt)
(9)
Die
Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen
Hausangestellten eines Ausländers der für einen begrenzten
Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im
Ausland im Inland tätig wird, für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise den
Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen
Haushaltsmitglieds beschäftigt.
•
Nachweis, dass der Haushaltsvorstand selbst nur für einen
befristeten Zeitraum von seinem Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens aus dem Ausland entsandt ist; |
• Nachweis darüber, seit wann der/die Hausangestellte bereits im
Haushalt beschäftigt wird; |
• Nachweis zur betreuten Person auch bezüglich
Lebensalter bzw.
Pflegebedürftigkeit; |
• Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§ 5 Nr. 1 ASAV
Wissenschaftlern
für eine Beschäftigung in Forschung und Lehre, wenn wegen ihrer
besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse an ihrer
Beschäftigung besteht
• Qualifikationsnachweis (Diplome, Zeugnisse etc.); |
• Nachweis der besonderen fachlichen Kenntnisse, hier auch Veröffentlichungen; |
• soweit es sich nicht um einen
öffentlich- rechtlichen Arbeitgeber
handelt, Darlegung woraus der Finanzbedarf der Forschungs- bzw.
Lehreinrichtung gedeckt wird; |
•
Bescheinigung des öffentlichen Interesses an der Beschäftigung
wegen der besonderen fachlichen Kenntnisse z. B. durch die
Kultusministerien der Bundesländer; |
• Entwurf des Arbeitsvertrages. |
§ 5 Nr. 2 ASAV
Fachkräften,
die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine
vergleichbare Qualifikation besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen
ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse
besteht oder internationale Abkommen zur Liberalisierung des grenzüberschreitenden
Personenverkehrs von Dienstleistungsanbietern im Rahmen der Welthandelsorganisation
eine Beschäftigung vorsehen
Eine
Anschlussbeschäftigung an eine Ausbildung oder Fortbildung in Deutschland
kann nicht zugelassen werden.
• Qualifikationsnachweise des Bewerbers (Diplome, Zeugnisse etc.); |
• Nachweis der besonderen fachlichen Kenntnisse, hier auch
Veröffentlichungen; |
• Bescheinigung des öffentlichen Interesses an der Beschäftigung
wegen der besonderen fachlichen Kenntnisse z. B. durch die Kultusministerien
der Bundesländer, Handelskammer etc. oder Nachweis, dass die Arbeitsaufnahme (vorübergehend)
im Rahmen einer unternehmensinternen Entsendung erfolgen soll (ggf. auch
§ 4 Abs. 7 ASAV oder § 9 Nr. 2 ArGV); |
• ggf. Bestehen des internationalen Abkommens; |
• Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung); |
• detaillierte Angaben zu der Tätigkeit. |
§
5 Nr. 3 ASAV
Leitenden Angestellten und
Spezialisten eines im Inland ansässigen Unternehmens mit Hauptsitz in
dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, für eine Tätigkeit
in diesem Unternehmen; als Spezialisten sind nur Personen anzusehen,
die über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und
darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische
Spezialkenntnisse verfügen
•
Nachweis über den Hauptsitz des Unternehmens; |
•
Qualifikationsnachweise des Mitarbeiters; |
•
Nachweis der Funktion, die der Mitarbeiter im Unternehmen zur Zeit ausübt; |
•
Nachweis, dass neben der Qualifikation außerdem besondere, vor allem
unternehmensspezifische Spezialkenntnisse vorhanden sind; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§ 5 Nr. 4 ASAV
leitenden Angestellten für
eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher
Vereinbarungen gegründeten deutsch- ausländischen
Gemeinschaftsunternehmen
•
Nachweis über Gründung des deutsch- ausländischen
Gemeinschaftsunternehmens (Gründungsmerkmale sind etwa neue Unternehmensziele,
Produktionsmethoden, Gewinn- und Verlustabgrenzungen, Entscheidungsstrukturen).
Eine Kapitalbeteiligung allein ist nicht
ausreichend; |
•
Qualifikationsnachweise des Bewerbers; |
•
Bescheinigung, in welcher Funktion er im Unternehmen eingesetzt
werden soll; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§ 5 Nr. 5 ASAV
Fachkräften, die von
einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische
Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
Deutsche
Träger in der Sozialarbeit sind z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband,
Diakonisches Werk u. ä.
•
Qualifikationsnachweise des Bewerbers;
|
•
Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse; |
•
Beschreibung der Funktion, die der Bewerber ausüben soll; |
•
Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und
Entlohnung). |
§ 5 Nr. 6 ASAV
Seelsorgern, die ihre
fachliche Qualifikation durch Absolvierung eines anerkannten
Ausbildungsganges erworben haben und nachweislich die Befähigung zur Erteilung von
Religionsunterricht und
zur Abhaltung von Gottesdiensten besitzen, wenn sie in der Seelsorge für ausländische
Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt
werden und dafür ein örtliches Bedürfnis besteht
Der
Personenkreis fällt unter § 9 Nr. 1 ArGV. Das Arbeitsamt erteilt
weitere
Auskünfte.
§
5 Nr. 7 ASAV
Krankenschwestern und
-pflegern, Kinderkrankenschwestern und -pflegern sowie Altenpflegern aus
europäischen Staaten mit beruflicher Qualifikation und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen,
sofern der Ausländer von der Bundesanstalt für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der
Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes
über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist; Pflegekräften aus außereuropäischen Staaten nur,
wenn sie deutscher Abstammung sind oder bereits früher im Inland als Pflegekraft und nicht nur zur Ausbildung oder im Rahmen
eines freiwilligen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines vergleichbaren
Programms der Europäischen Gemeinschaft beschäftigt waren
Eine
Absprache über dieses Verfahren besteht nur mit Kroatien und Slowenien.
Zuständig für die Vermittlung ist
die
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV). Das
Vermittlungsverfahren ist
kostenpflichtig.
•
Meldung des Personalbedarfs beim Arbeitsamt durch Aufgabe eines
Stellenangebots: Angaben zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und Entlohnung); |
•
Schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, mit einer Stellungnahme
der Personalvertretung, welche Anstrengungen konkret durchgeführt oder
eingeleitet wurden bzw. beabsichtigt sind, um den Arbeitskräftebedarf auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt zu decken; |
•
zweisprachiger Formblatt-Arbeitsvertrag in vierfacher Ausfertigung,
jeweils mit Originalunterschriften |
•
Heimatanschrift in Kroatien oder Slowenien; |
•
Ausbildungszeugnis der vierten Stufe aus dem Heimatland. |
Die
Krankenpflegekräfte müssen sich bei ihrer Heimatarbeitsverwaltung zur
Vermittlung bzw. zum Interview melden.
Dort ist auch ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung durch
Bescheinigung einer Gesundheitsanstalt des Heimatlandes und ein Nachweis der sprachlichen Qualifikation zu erbringen.
§ 5 Nr. 8 ASAV
Künstlern und Artisten
sowie ihrem Hilfspersonal
Die
Zuständigkeit für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Künstlern,
Artisten und deren Hilfspersonal, die zur Arbeitsaufnahme einreisen, liegt bei den Landesarbeitsämtern. Für ausländische
Zirkusunternehmen ist das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, zuständig.
• Engagementsvertrag
einschließlich genaue Angaben zur Gage; |
• Qualifikationsnachweise
des Bewerbers; |
• Art
der Tätigkeit; |
• bei
Zirkusunternehmen die Gewerbeanmeldung. |
§ 5 Nr. 9 ASAV
Fotomodellen, Werbetypen,
Mannequins und Dressmen
•
Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis einschließlich
konkreter Angaben zur Entlohnung.
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 ASAV
(1) Einem Ausländer,
der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt,
Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die
Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr
in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche
begrenzte Beschäftigung innerhalb der
in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
Grenzzone
werden.
(2)
Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und mit einem
deutschen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten den
gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer mindestens
einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt.
Hierbei
handelt es sich um eine Sonderregelung, die lediglich auf die Grenzzonen
beschränkt ist. Die Vorgehensweise erfragen Sie bitte bei Ihrem Arbeitsamt.
§ 7 ASAV
Einem Ausländer kann auf
der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer
besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.
z.B.
bilaterale Luftverkehrsabkommen.
§ 8 ASAV
In
einem begründeten
Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die
Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn das
Landesarbeitsamt im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches
Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.
Dieser
Tatbestand bezieht sich ausschließlich auf Einzelfallentscheidungen.
Allgemeinverbindliche Aussagen können nicht gemacht werden. Ausnahmeregelungen sind nur in wenigen
besonders gelagerten Einzelfällen möglich.
§ 9 ASAV
Staatsangehörigen
der folgenden Staaten kann abweichend von den §§
2 bis 8 die
Arbeitserlaubnis erteilt werden: Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Malta, Monaco, Neuseeland, San
Marino, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika sowie Zypern.
• Berufliches
Bewerberprofil des Arbeitnehmers, das geeignet ist, die Prüfung
durchzuführen, ob geeignete Arbeitnehmer in Inland zur Verfügung stehen; |
• Qualifikationsnachweise
des Bewerbers; |
• Darstellung
der Funktion die ausgeübt werden soll; |
• Angaben
zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und Entlohnung) |
§ 10 ASAV
Deutschen
Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem
Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit
ausreichenden
Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt
werden.
Deutsche
Volkszugehörige
•
Aufnahmebescheid
nach dem Bundesvertriebenengesetz oder Übernahmeerklärung des
Bundesamtes, die vor dem 01.07.1990 erteilt wurde; |
• Qualifikationsnachweise
des Bewerbers soweit für die Arbeitsstelle erforderlich; |
• Beschreibung
der Funktion (auch zur Verteilung der Arbeitszeit und Entlohnung). |
Deutsche
Volkszugehörige und deren Kinder
•
Nachweis der vormaligen Staatsangehörigkeit (ist regelmäßig nicht aus
der Geburtsurkunde ersichtlich); |
• bei den
Kindern zusätzlich die Geburtsurkunde; |
• Nachweis
der Deutschkenntnisse; |
• Angaben
zum Arbeitsplatz (auch Verteilung der Arbeitszeit und Entlohnung). |
zum Inhaltsverzeichnis
3.
lT-Fachkräfte
In der Zeit vom 1.
August 2000 bis zum 31. Juli 2003 kann die Arbeitserlaubnis für längstens
5 Jahre Fachkräften erteilt werden,
• die
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem
Gebiet der Informations- und
Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben oder |
• deren
Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 100.000 DM nachgewiesen wird. |
Die Höchstzahl der
Arbeitserlaubnisse für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung ist
auf 10.000 festgelegt und wird bei weitergehendem Bedarf auf höchstens
20.000 erhöht.
Die Arbeitserlaubnis kann
auch Ausländern erteilt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland ein
entsprechendes Studium abgeschlossen haben und sich im Zusammenhang mit
dem Studienabschluss im Bundesgebiet aufhalten.
Die Broschüre „Das
lT-Sofortprogramm der Bundesregierung“ informiert ausländische
lT-Fachkräfte und Unternehmen der luK-Wirtschaft über die Programminhalte,
Zulassungsvoraussetzungen und
Verfahrensabläufe. Sie kann aus dem Internet unter www.bma.bund.de oder www.arbeitsamt.de
heruntergladen werden.
Unter der Arbeitsamts-Internet-Adresse sind unter dem Stichwort „GreenCard“ weiter Informationen
abrufbar. Dort finden
Sie auch die „Vermittlungsbörse für ITFachkräfte“.
zum Inhaltsverzeichnis
4.
Beantragung des Visums! Sichtvermerksverfahren
Für die Erteilung des
notwendigen Visums zur Arbeitsaufnahme in Deutschland sind die
Auslandsvertretungen am Wohnort des Antragstellers zuständig. Der
Antragsteller sollte sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise nach Deutschland mit der
für ihn zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen, um sich über
die jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumerteilung
zu erkundigen. Um zeitaufwändige Rückfragen zu vermeiden, sollte der
Antragsteller möglichst alle Unterlagen vorlegen, die unter Ziffer
3 dieses Merkblatts für einen konkreten Einzelfall aufgeführt
sind. Außerdem ist regelmäßig ein gültiger
Reisepass, und wenn der Wohnsitzstaat nicht der
Heimatstaat des Antragstellers ist, auch eine gültige
Aufenthaltserlaubnis, vorzulegen. Bevor der Antrag
weitergeleitet wird, muss die Auslandsvertretung prüfen, ob das Visum
unter aufenthaltsrechtlichen und arbeitsgenehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten erteilt werden kann. Bei
einem Aufenthalt über 3 Monate
in Deutschland und/oder Arbeitsaufnahme ist in den
meisten Fällen zwingend die Zustimmung der für den späteren Aufenthalt
zuständigen Ausländerbehörde erforderlich. Der Antrag muss daher an die örtlich zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Erst wenn
diese der Erteilung des Visums zustimmt, kann die Auslandsvertretung ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer
von 3 Monaten und den von der AusIänderbehörde mitgeteilten Auflagen
ausstellen. Liegen der Auslandsvertretung ausländerrechtliche
Erkenntnisse vor, die gegen
die Einreise des Antragstellers sprechen und/oder stimmt die Ausländerbehörde
in Deutschland dem Antrag nicht zu, muss der Visumantrag abgelehnt werden.
Ein
Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Visums besteht nicht.
zum Inhaltsverzeichnis
5.
Prüfung des Arbeitsmarkts
Nachdem sowohl die Ausländerbehörde
als auch das Arbeitsamt eine Zuordnung zu den Ausnahmetatbeständen der
jeweiligen Verordnung treffen konnten, ist die Arbeitsmarktsituation zu prüfen.
Hierbei hat das zuständige Arbeitsamt zu klären, ob der Arbeitsplatz mit einem bevorrechtigten Arbeitnehmer besetzt werden kann,
der auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung sucht. Von der Arbeitsmarktprüfung sind jedoch die Au-pair- und
Gastarbeitnehmerregelungen ausgenommen. Auch bei einigen weiteren
Ausnahmetatbeständen, bei denen die Belange der bevorrechtigten
Arbeitnehmer nicht unmittelbar berührt werden, wird sich eine konsequente
Arbeitsmarktprüfung nicht durchführen lassen (z. B. beim
Personalaustausch international tätiger Konzerne und Unternehmen — §
4 Abs. 7 A5AV).
In den übrigen Fällen kann der Arbeitsmarktabgleich erst
erfolgen, wenn Sie dem Arbeitsamt ein konkretes Stellenangebot erteilen.
Das setzt die Bereitschaft voraus,
sich eine Person, die Ihrem Anforderungsprofil für den
Arbeitsplatz entspricht, durch das
Arbeitsamt vermitteln zu lassen.
Es ist zu versichern, dass das Beschäftigungsverhältnis
zu ortsüblichen Bedingungen
begründet werden soll.
Arbeitgeber, die einen
arbeitsgenehmigungspflichtigten Ausländer beschäftigen wollen, haben
nach dem Gesetz Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige
Arbeitsbedingungen zu geben (§ 284 Abs. 3 SGB III). Sie sollten daher dem
Arbeitsamt eine detaillierte Stellenbeschreibung geben.
Nach Eingang wird geprüft,
welche verfügbaren Arbeitnehmer Ihren Anforderungen entsprechen: Diese
Prüffrist darf vier Wochen nicht
unterschreiten.
Nur,
wenn aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Vermittlung nicht möglich
war, darf das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis für einen ausländischen Bewerber
zusichern.
Ohne diese Arbeitsmarktprüfung
kann also auch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine
Arbeitserlaubnis nicht zugesichert werden.
Das Ergebnis der Prüfung
wird an die Ausländerbehörde und von dort als gemeinsame Entscheidung an
die Auslandsvertretung weitergegeben. Danach kann über den Visumsantrag
entschieden werden. Für dieses Verfahren ist mindestens ein dreimonatiger Vorlauf von Ihnen einzuplanen.
zum Inhaltsverzeichnis
6.
Was ist nach der Einreise zu beachten?
Am Wohnsitz muss
die behördliche Anmeldung erfolgen die bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis
nachzuweisen ist.
Die Arbeitserlaubnis
ist umgehend beim Arbeitsamt zu beantragen.
Dazu muss das Visum
vorgelegt werden, das im Regelfall für drei Monate erteilt ist und die
Bindung an den angestrebten Aufenthaltszweck enthält. Über den Antrag
auf Arbeitsgenehmigung kann kurzfristig entschieden werden, da die
Erteilung vorab bereits zugesichert wurde.
Unter Vorlage der
Arbeitserlaubnis und der Anmeldebestätigung sollte dann unverzüglich die
Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die
Beschäftigung darf nicht ausgeübt werden, solange der Ausländer noch
nicht im Besitz der Arbeitserlaubnis ist.
Verstöße dagegen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet.
zum Inhaltsverzeichnis
7.
Zur weiteren Information
Einige Beschäftigungen
sind für einen befristeten Zeitraum
zugelassen, bei dem jede Verlängerung ausgeschlossen ist.
Hierauf sollten Sie sich bei Ihren Planungen einstellen. Bei der Prüfung hat das
Arbeitsamt den Arbeitsmarkt für maximal ein Jahr abgeglichen. Soweit für die Einreise ein kürzerer Zeitraum angegeben war, ist nur zu diesem verkürzten
Zeitraum eine Aussage getroffen worden. Für jeden Verlängerungsantrag muss ein neuer Abgleich der
Arbeitsmarktsituation erfolgen. Eine sichere Prognose für mehrere Jahre ist nicht möglich. Wegen der vorgegebenen Prüffristen sollte der
Antrag mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Arbeitserlaubnis gestellt werden.
Wenn die Verlängerung der
Arbeitserlaubnis beantragt wird, wird auch geprüft, ob die angegeben
Arbeitsbedingungen eingehalten
wurden. Unrichtige Angaben werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
zum
Inhaltsverzeichnis
8.
Besonderheiten der Zulassung nach der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Im
§ 9 ArGV
sind einzelne Beschäftigungsverhältnisse aufgeführt, die von
der Arbeitsgenehmigungspflicht ausgenommen sind.
Auch in diesen Fällen kann problematisch sein, ob
eine Arbeitsgenehmigung für ein bestimmtes
Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. Daher ist es empfehlenswert,
dies im Vorwege mit Ihrem Arbeitsamt abzuklären.
Die Regelung in § 6 Abs.
1 AAV ermöglicht die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die ohne Arbeitsgenehmigung
zulässig
ist.
Die zuständige Ausländerbehörde
wird das Arbeitsamt nur im Zweifelsfall am Einreiseverfahren beteiligen.
Bei
der Beantragung des Visums sind alle Tatsachen nachzuweisen, damit das
Einreiseverfahren ohne
Nachfragen abgewickelt werden kann.
§ 9 Nr.15 ArGV
Keine Arbeitserlaubnis benötigen
die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufgeführten Personen
sowie leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt
ist.
• Genaue
Beschreibung der vorgesehenen Position, die eine unzweifelhafte Zuordnung
ermöglicht; |
• schriftliche
Bestätigung darüber, dass z. B. eine Eintragung im Handelsregister
erfolgen wird. Der Nachweis der Eintragung muss erbracht werden. |
Es wird empfohlen, eine
genaue Beschreibung der vorgesehenen Position beizufügen, die eine
unzweifelhafte Zuordnung ermöglicht; außerdem eine schriftliche Bestätigung
darüber, dass z. B. eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen wird.
Der Nachweis der Eintragung muss erbracht werden.
Keine Arbeitserlaubnis benötigen
leitende Angestellte eines international tätigen Konzerns oder
Unternehmens für eine Beschäftigung in dem inländischen Konzern- oder Unternehmensteil auf der Vorstands-,
Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des
Konzerns oder Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist, wenn die Beschäftigung im Rahmen des Personalaustausches zur
Internationalisierung
des Führungskreises erfolgt und soweit die Dauer der Beschäftigung im Inland fünf Jahre nicht erreicht.
Zuständig
ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Es sollte eine genaue
Beschreibung der derzeitigen Position im ausländischen Konzern oder
Unternehmen sowie der vorgesehenen Position im inländischen Konzern- oder
Unternehmensteil dem Visumsantrag beigefügt sein.
•
Beschreibung der derzeitigen Position im ausländischen Konzern oder
Unternehmensteil sowie der vorgesehenen Position im inländischen Konzern oder Unternehmensteil; |
• Darstellung der Bedeutung des Personalaustausches für die
Entwicklung des Konzerns oder Unternehmensteils; |
• Angaben über die Dauer des geplanten Einsatzes in Deutschland. |
• Angaben
zum Austausch des Personals zu den ausländischen Betrieben des
Konzerns. |
Außerdem sollte die
Bedeutung des Personalaustausches für die Entwicklung des Konzerns oder
Unternehmens dargestellt werden.
Daneben sollte auch die
Dauer des geplanten Einsatzes in Deutschland bezeichnet und die Person
benannt werden, mit der Austausch erfolgt.
Keine Arbeitserlaubnis benötigen
Studenten und Schüler an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine
vorübergehende Beschäftigung, Studenten und Schüler ausländischer
Hochschulen und Fachschulen für eine Ferienbeschäftigung im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms
studentischer oder
vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
der Bundesanstalt für Arbeit
sowie Studenten und Schüler für eine von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit vermittelte Ferienbeschäftigung, wenn die
Beschäftigung insgesamt drei Monate im Jahr nicht übersteigt.
Zu § 9 Nr. 9, Fallgruppe 3:
Für
die Vermittlung von im Ausland immatrikulierten ausländischen Studenten
in Ferienbeschäftigungen in Deutschland ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) zuständig. Für die
Vermittlung sind zwei Verfahren möglich:
• die Vermittlung von Studenten, die dem Arbeitgeber bislang nicht
bekannt sind (anonyme Vermittlung) Hierfür werden die Arbeitgeber gebeten, ein
Stellenangebot
einzureichen. Wichtig sind Angaben über die Arbeitsbedingungen, den
Lohn und die Unterkunft. Die ZAV sucht daraufhin
geeignete Bewerber aus und schlägt diese zur Vermittlung vor. Die
Bewerber kommen aus allen Studienbereichen, verfügen über
gute bis sehr gute Deutschkenntnisse und häufig auch über Job-Erfahrung.
•
namentliche Anforderung zur Vermittlung
Die Beschäftigung
bestimmter, dem Arbeitgeber namentlich bekannter Studenten ist
gleichfalls
möglich. Das Verfahren wird vor allem dann
angewandt, wenn Studenten in einem früheren Jahr bereits durch
die ZAV zu
einem bestimmten Arbeitgeber vermittelt
wurden
und dorthin zurückkehren möchten, um in den Ferien zu arbeiten.
Ein Rechtsanspruch auf die Vermittlung bestimmter Studenten und die
damit
verbundene Freistellung von der Arbeitsgenehmigungspflicht besteht nicht.
Nur die von der ZAV vermittelten Ferienbeschäftigungen für ausländische
Studenten sind arbeitsgenehmigungsfrei.
Die
maximale Dauer einer Ferienbeschäftigung darf 3 Monate nicht übersteigen.
Sie ist auf die offiziellen Semesterferien beschränkt. Die Vermittlung ist nur
möglich, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer
zur Verfügung stehen.
§ 9 Nr. 15 ArGV
Keine
Arbeitserlaubnis benötigen Studenten ausländischer Hoch- und
Fachhochschulen für ein Praktikum bis zu sechs Monaten, wenn die Beschäftigung in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit
dem Fachstudium des Praktikanten steht und im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms studentischer oder
vergleichbarer Einrichtungen im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für
Arbeit erfolgt.
Zuständig
ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Studienbezogene
Fachpraktika im internationalen Austausch können ausschließlich durch
die anerkannten studentischen Austauschorganisationen und vergleichbaren Einrichtungen
vermittelt werden. Diese stimmen ihre Vermittlungsaktivitäten im voraus
mit der ZAV ab, die dann eine Freistellungsbescheinigung ausfertigt.
Das Verfahren kann nur vom Herkunftsland der
Studenten über die dortige Stelle der Austauschorganisation begonnen werden. Zumeist ist eine mehrjährige Mitgliedschaft und
Mitarbeit in der Organisation Voraussetzung, um für den internationalen Austausch berücksichtigt zu werden.
§ 9 Nr. 17 ArGV
Keine Arbeitserlaubnis benötigen
Personen während eines vorübergehenden Praktikums im Rahmen eines von
der Europäischen Union finanziell geförderten Programms, wenn die Beschäftigung
im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt
Zuständig
ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV)
Inländische
und ausländische Träger von EU-geförderten Austauschprogrammen für
Drittstaatler müssen ihre
Programme vor Beginn mit der ZAV abstimmen, um das Einvernehmen zu
erzielen. Dazu ist eine Programmbeschreibung und ein Nachweis der projektspezifischen Zuwendung durch die EU vorzulegen
(Zuwendungsbescheid). Für geförderte Programme in arbeitsmarktlich sensiblen Bereichen kann nicht
in jedem Falle mit dem Einvernehmen der ZAV gerechnet werden.
Zusätzliche
Informationen dazu finden Sie im Merkblatt 7 der Bundesanstalt für Arbeit
"Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland".
zum Inhaltsverzeichnis
©
Deutsches Arbeitsamt
Wir können nicht gewährleisten, dass die online abrufbare Fassung
eines Dokuments genau dem offiziellen angenommenen Text entspricht. Nur
die in der Papierausgabe des Amtsblatts des Arbeitsamtes
veröffentlichte Fassung ist
verbindlich.
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