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Arbeits- und Aufenthaltsrecht für EU-Bürger

 

  1. Kann ich in ein anderes Land der europäischen Union gehen und dort Arbeit suchen ?

2. Kann ich mich für jede Stelle bewerben ?

3. Gelten für mich andere Bedingungen, wenn ich nicht Staatbürger/in des 
Gastlandes bin ?


4. Was muss ich tun, damit meine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen in einem anderen Land der EU anerkannt werden ?

5. Kann ich in ein anderes Land ziehen ?

6. Welche Ansprüche auf Sozialleistungen habe ich, wenn ich eine Arbeit suche ?

7. Was muss ich tun wenn ich eine Stelle gefunden habe ?

8. Welche Rechte habe ich, wenn ich in einem anderen Land der EU eine Stelle angetreten habe ?

9. Welche Ansprüche auf Sozialleistungen habe ich, wenn ich in mein Heimatland zurückkehre ?

10. Wer kann mir weiterhelfen ? - Europa direkt !

 

 

1. Kann ich in ein anderes Land der europäischen Union gehen und dort Arbeit suchen ?

Ja, nach den EU-Regeln über Freizügigkeit kann jede Bürgerin und jeder Bürger eines Mitgliedslandes in einem anderen Land der EU eine Stelle suchen.

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2. Kann ich mich für jede Stelle bewerben ?

Ja, lediglich einige Bereiche des öffentlichen Dienstes sind davon ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten können ihren Staatsbürgern bestimmte Stellen vorbehalten, wenn diese mit der Ausübung der staatlichen Hoheitsgewalt und der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Staates oder der örtlichen Behörden zu tun haben (Beispiele: diplomatischer Dienst, Polizei, Justiz, Streitkräfte).

Jedoch stehen die meisten Arbeitsplätze des öffentlichen Dienstes in den Bereichen Gesundheitswesen, allgemeine Bildung, Erbringung kaufmännischer Dienstleistungen und zivile Forschung allen EU-Bürgern und Bürgerinnen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, offen. Da aber der Zugang zu Stellen des öffentlichen Dienstes von Land zu Land verschieden ist, sollten Sie sich stets bei den zuständigen nationalen Behörden genau informieren. -->Merkblatt "Zugang zur Beschäftigung".

Sie können sich auch in jedem Land der Europäischen Union für eine berufliche Aus- oder Weiterbildung bewerben -->Merkblatt "Hinweise zum nationalen Bildungssystem" und überall in der Europäischen Union Forschung treiben -->Merkblatt "Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern".

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3. Gelten für mich andere Bedingungen, wenn ich nicht Staatsbürger/in des Gastlandes bin ?

Für die Zugangsbedingungen von EU-Arbeitnehmern zu einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den Inländern. Danach hat jeder EU-Arbeitnehmer das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen eine Arbeit aufzunehmen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Das heißt auch, dass inländische Arbeitnehmer bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bevorzugt werden dürfen.

Sollte es in einem Land zusätzliche Maßnahmen zur Einstellung einheimischer Arbeitnehmer geben, sind Sie diesen trotzdem gleichgestellt.

Allerdings kann der Zugang zu einer Beschäftigung von bestimmten Qualifikationen, Berufsabschlüssen, Erfahrungen oder Sprachkenntnissen abhängen. Für bestimmte Beschäftigungen etwa können sprachliche Fähigkeiten wie z.B. die für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der Landessprache verlangt werden.

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4. Was muss ich tun, damit meine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen in einem anderen Land der EU anerkannt werden ?

Nach dem Gemeinschaftsrecht sind Qualifikationen und praktische Erfahrungen, die in einem Mitgliedsland erworben wurden, in der gesamten Europäischen Union gültig.

  • "Nicht reglementierte" Berufe (also Berufe, für die Sie keine besondere Qualifikation benötigen) können Sie in jedem Land der EU ohne weitere Bedingungen frei ausüben.
  • Bei den sog. "reglementierten" Berufen (Berufe, für die eine Qualifikation erforderlich ist), wird unterschieden zwischen Berufen, für die Sie die Anerkennung Ihres Abschlusszeugnisses beantragen müssen (z.B. Lehrer, Anwälte oder Ingenieure), und Berufen, bei denen die Zeugnisse im Prinzip automatisch anerkannt werden (Ärzte, Krankenschwestern/Krankenpfleger, Zahnärzte usw.).

Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf die Anerkennung Ihrer Qualifikationen (bei den Berufen, für die Sie die Anerkennung beantragen müssen) haben die zuständigen Behörden vier Monate Zeit.

Um diesen Prozess zu beschleunigen, können Sie die Anerkennung schon beantragen, bevor Sie sich für eine Stelle bewerben. Achten Sie darauf, dass Sie alle von den nationalen Stellen verlangten Unterlagen einreichen.

Der Antrag muss in der Regel bei einer staatlichen Behörde, z.B. dem zuständigen Ministerium, gestellt werden (welche Behörde genau zuständig ist, hängt von dem Beruf ab, den Sie ausüben wollen). Eine Liste der zuständigen Behörden ist bei der jeweiligen nationalen Kontaktstelle erhältlich. -->Merkblätter "Anerkennung von Abschlüssen".

Wenn Sie einen der Berufe ausüben, die automatisch anerkannt werden, sollten Sie nicht vergessen, dass Sie vielleicht einige Verwaltungsformalitäten erledigen müssen (z.B. die Anmeldung bei einer Berufsvereinigung o.ä.). -->Merkblätter "Anerkennung von Abschlüssen".

In einigen EU-Ländern werden besondere Qualifikationen für Berufe wie Friseur, Bauarbeiter, Versicherungsagent/ -makler oder Handwerker verlangt. In diesem Fall müssen Sie lediglich nachweisen, dass Sie Ihren Beruf eine bestimmte Zeit lang, die von der EU festgelegt wurde (in der Regel je nach Beruf fünf oder sechs Jahre), als Selbständiger ausgeübt haben.

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5. Kann ich in ein anderes Land ziehen ?

  • Sie können in ein anderes Land ziehen.

Sollten Sie beschließen, in ein anderes Land umzuziehen, können Sie sich dort bis zu 3 Monaten ohne Formalitäten aufhalten. Sie können sich beim dortigen Arbeitsamt anmelden und erhalten dieselbe Unterstützung bei der Stellensuche wie inländische Arbeitnehmer. Sie brauchen kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern müssen lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.

In einigen Ländern besteht Meldepflicht bei den zuständigen Behörden. Die Anmeldung erfolgt häufig automatisch, z.B. wenn Sie in ein Hotelzimmer einziehen oder einen Mietvertrag abschließen. -->Merkblatt "Anmeldung in einem anderen Land der Union"

Einmal im Land, können Sie 'ausreichend lange' nach einer Arbeit suchen. Da die entsprechende Frist bisher nicht durch Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt ist, gilt in den meisten Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten. In einigen Mitgliedstaaten gilt noch ein Zeitraum von drei Monaten. Am besten erkundigen Sie sich bei den Behörden des Mitgliedslandes, in dem Sie arbeiten wollen, nach den genauen Bestimmungen. Auch nach dieser Frist und unabhängig von ihrer Dauer müssen Sie das Land nicht unbedingt verlassen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin ernsthaft auf Stellensuche sind und begründete Aussichten haben, eine Stelle zu bekommen, z.B. wenn Sie zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Eignungstest eingeladen sind.

Falls Sie beschlossen haben, im anderen Mitgliedstaat nicht mehr weiter nach einer Stelle zu suchen, sollten Sie wissen, dass Sie sich dort auch als "Nichterwerbstätiger" aufhalten können. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie und Ihre Familienangehörigen den Schutz einer Krankenversicherung genießen, die alle Risiken im Gastland deckt, und über genügend eigene Mittel verfügen, um dessen Sozialhilfesystem nicht zur Last zu fallen. In dem Fall müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.

Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob Sie als Arbeitnehmer oder als Selbständiger Arbeit suchen. In den meisten Mitgliedsländern gelten Sie als Selbständiger, wenn Sie keinen Arbeitsvertrag haben, aber einer regelmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Ihnen ein Einkommen sichert. Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen beruht allerdings auf dem nationalen Sozialversicherungsrecht. Sie sollten sich daher vergewissern, was im jeweiligen Land genau unter selbständiger Tätigkeit verstanden wird, da dies Ihren sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Status entscheidend beeinflusst.

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6. Welche Ansprüche auf Sozialleistungen habe ich, wenn ich eine 
Arbeit suche ?

Was Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen betrifft, ist es wichtig zu wissen, dass die Sozialversicherungssysteme in den Ländern der EU noch immer sehr verschieden sind: Die Mitgliedstaaten können selbst entscheiden, wer unter ihr Sozialrecht fällt, welche Leistungen unter welchen Bedingungen gewährt werden, wie die Leistungen berechnet werden und wie viele Beiträge bezahlt werden müssen.

Bevor Sie in ein anderes Land gehen, sollten Sie wissen, wo Sie versichert sind (und versichert sein werden). Das Gemeinschaftsrecht garantiert Ihnen, dass Sie im Prinzip jeweils nur in einem Land versichert sind, nämlich in dem Land, in dem Sie arbeiten. Sie haben unter denselben Voraussetzungen wie die inländischen Arbeitnehmer Anspruch auf alle Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Invalidität, Renten) und müssen dieselben Beiträge zahlen wie die Bürgerinnen und Bürger Ihres Gastlandes.

  • Falls Sie als Arbeitsloser eine Stelle suchen, bezahlt das Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, Ihre Arbeitslosenunterstützung. Wenn Sie ins Ausland gehen, erhalten Sie in dem Mitgliedstaat, in dem Sie suchen, drei Monate lang Arbeitslosengeld, sofern Sie:

1) in dem Land, das Ihnen bereits Arbeitslosengeld bezahlt, mindestens vier Wochen lang, nachdem Sie arbeitslos geworden sind, eine Stelle gesucht haben, und

2) sich spätestens 7 Tage nach Ihrer Abreise beim Arbeitsamt des Gastlandes gemeldet haben. Bei der Anmeldung legen Sie den Vordruck E 303 vor, den Sie sich vor Verlassen des Landes besorgt haben sollten. Sie erhalten ihn beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Landes, das Ihnen Arbeitslosengeld bezahlt.

Falls Sie innerhalb von drei Monaten keine Arbeit finden, beziehen Sie nur dann weiter Arbeitslosengeld, wenn Sie vor Ablauf der drei Monate in das Land zurückkehren, das Ihnen Arbeitslosengeld bezahlt. Sie haben zwischen zwei Beschäftigungszeiten nur einmal Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld.

  • In diesen drei Monaten haben Sie Anspruch auf alle sofort erforderlichen Gesundheitsversorgungsleistungen. Zu diesem Zweck gibt es den Vordruck E 111, den Sie bei Ihrer Versicherungsanstalt bekommen. Darin wird bescheinigt, dass Sie in einem Mitgliedstaat krankenversichert sind. Auf diese Weise müssen Sie die Gesundheitsversorgung im Gastland nicht in voller Höhe selbst begleichen und können später eine Kostenerstattung beantragen.

  • Wenn Sie nach dem Recht des Landes, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, Anspruch auf Familienbeihilfen haben, können diese sogar für Kinder, die dort nicht wohnen, gezahlt werden.

  • Wenn Sie Grenzgänger sind, haben Sie hinsichtlich der Sachleistungen bei Krankheit (Krankenbehandlung) die Wahl zwischen dem Land, in dem Sie wohnen, und dem Land, in dem Sie arbeiten. In vielen Fällen wird es praktischer sein, die Sachleistungen bei Krankheit in dem Land zu beziehen, in dem Sie arbeiten und einen Großteil Ihrer Zeit verbringen. Normalerweise besteht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld in dem Land, in dem Sie wohnhaft sind, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie engere Beziehungen zu dem Land haben, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren. -->Merkblatt "Grenzgänger"

Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Sozialversicherungsstelle nach Ihren besonderen individuellen oder familiären Umständen und nehmen Sie, falls erforderlich, den entsprechenden E-Vordruck mit. >Merkblatt "Sozialversicherung".

 

Was sind E-Vordrucke?

Die E-Vordrucke sind genormte Formblätter, die für die Beanspruchung von Sozialleistungen in einem anderen EU-Land innerhalb eines angemessenen Zeitraums erforderlich sind. Sie erhalten die Formulare beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Landes, in dem Sie wohnen. Die wichtigsten E-Vordrucke sind die:

- Reihe E 100 für Ansprüche auf Leistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung

- Reihe E 200 für die Berechnung und Zahlung von Altersruhegeld

- Reihe E 300 für Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung

- Reihe E 400 für Ansprüche auf Familienleistungen

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7. Was muss ich tun wenn ich eine Stelle gefunden habe ?

Falls Sie länger als 3 Monate im anderen Land arbeiten wollen, benötigen Sie (falls dies das nationale Recht verlangt) eine Aufenthaltsgenehmigung. Sie können sie bei den zuständigen Verwaltungsbehörden beantragen (Stadtverwaltung, örtliche Polizei usw.). --> Merkblatt "Aufenthaltsrecht"

Sie bekommen eine mindestens 5 Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung. Falls Sie jedoch nur zwischen 3 Monaten und 1 Jahr im Gastland arbeiten wollen, ist Ihre Aufenthaltsgenehmigung für diese Zeit gültig.

Schon bevor Sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, können Sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger Ihre Arbeit aufnehmen. Die Genehmigung ist lediglich ein Beweisdokument und keine Voraussetzung für Ihr Recht, in dem Land zu leben.

Denken Sie als Selbständiger daran, dass Sie sich beim örtlichen Finanzamt des Landes, in dem Sie Ihr Geschäft aufbauen wollen, anmelden müssen. In den meisten EU-Ländern müssen Sie sich auch bei der Handelskammer anmelden. Achtung: In den meisten EU-Ländern muss die Anmeldung beim Finanzamt und bei der Handelskammer innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.

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8. Welche Rechte habe ich, wenn ich in einem anderen Land der EU eine Stelle angetreten habe ?

Sozialversicherung: Sobald Sie in Ihrer neuen Wahlheimat eine Stelle gefunden haben, sind Sie normalerweise im nationalen Sozialversicherungssystem versichert.

Sie haben unter denselben Voraussetzungen wie die inländischen Arbeitnehmer Anspruch auf alle Sozialleistungen (siehe auch Punkt 6.). Sie erwerben Sozialansprüche nun nicht mehr in dem Land, aus dem Sie kommen, sondern im Gastland. Früher erworbene Ansprüche gehen Ihnen jedoch nicht verloren, da alle Länder der Union in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten in den Anwartschaften berücksichtigen.

Sozialleistungen: In dem Moment, in dem Sie die neue Stelle antreten, haben Sie und Ihre Familie Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie die Bürgerinnen und Bürger des Gastlandes.

Sozialleistungen sind alle Vorteile wirtschaftlicher, steuerlicher, kultureller oder sozialer Art, die den Bürgern eines Landes gewährt werden. Als europäischer Arbeitnehmer haben Sie und Ihre Familie in dem Land, in dem Sie arbeiten, Anspruch auf vollständige Integration ohne Diskriminierung. Wenn Ihr Gastland also seinen Bürgern ein zinsloses Darlehen für die Geburt eines Kindes einräumt, dann haben auch Sie Anspruch darauf. Außerdem haben Sie wie alle Bürger des Gastlandes Anrecht auf Wohnraum (z.B. Kommunalwohnungen). Da die Sozialleistungen in der Regel von jedem Mitgliedstaat selbst festgelegt werden, sind sie auch von Land zu Land verschieden. Sie sollten bei den zuständigen Behörden in dem Land, in dem Sie arbeiten, um genaue Auskunft über die dort erhältlichen Sozialleistungen bitten. -->Merkblatt "Sozialleistungen".

Familienangehörige haben das Recht, Sie in das Land, in dem Sie arbeiten, zu begleiten oder Ihnen dorthin nachzufolgen.

Ihre Familie umfast Ihren Ehepartner und Ihre Kinder unter 21 Jahren (oder älter, falls sie von Ihnen finanziell abhängig sind) sowie Ihre Eltern und Schwiegereltern. Familienangehörige, die Sie begleiten, haben Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung, die genauso lang gültig ist wie Ihre eigene. Sie können auch ohne Beschränkung in dem Land arbeiten, in dem Sie beschäftigt sind.

Ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Zugang zum Allgemein- und Berufsbildungssystem des Landes, in dem Sie beschäftigt sind. Ihre Kinder haben Anrecht auf die gleichen Bildungsbeihilfen wie die anderen Kinder Ihres Gastlandes. -->Merkblatt "Hinweise zum nationalen Bildungssystem"

Von Familienangehörigen, die nicht aus einem EU-Land kommen, kann das Land, in dem Sie beschäftigt sind, ein Einreisevisum verlangen. Das Visum sollte von den zuständigen Konsularbehörden ohne größere Formalitäten und gebührenfrei ausgestellt werden. -->Merkblatt "Beschaffung eines Visums für Mitglieder Ihrer Familie, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Union besitzen"

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9. Welche Ansprüche auf Sozialleistungen habe ich, wenn ich in mein Heimatland zurückkehre ?

Wenn Sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist in das Land zurückkehren, das Ihnen Arbeitslosengeld bezahlt, erhalten Sie es dort auch weiterhin.

Wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, nachdem Sie in einem anderen Land gearbeitet haben, sind Sie wieder in Ihrem Heimatland versichert. Sie erwerben Sozialansprüche nun nicht mehr in dem Land, aus dem sie kommen, sondern im Gastland. Früher erworbene Ansprüche gehen Ihnen jedoch nicht verloren, da alle EU-Länder in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten in den Anwartschaften berücksichtigen.

Dies ist besonders wichtig für die Pension. Wenn Sie das Pensionsalter erreichen, bezahlt Ihnen jedes Land, in dem Sie mindestens ein Jahr versichert waren, ein Altersruhegeld. Wenn Sie also in drei Ländern gearbeitet haben, beziehen Sie drei voneinander unabhängige Altersrenten, sobald Sie das Pensionsalter erreicht haben.

Jede Pension wird nach den Versicherungszeiten im betreffenden Land berechnet. Waren Sie lange Zeit versichert, erhalten Sie einen hohen Anteil der Vollrente, war es nur ein relativ kurzer Zeitraum, erhalten Sie einen niedrigeren Anteil.

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10. Wer kann mir weiterhelfen ? - Europa direkt !

Bevor Sie sich auf Stellensuche in ein anderes EU-Land begeben, sollten Sie sich eingehend informieren und beraten lassen.

Die Merkblätter zu diesem Leitfaden können Sie mit dem beiliegenden Bestellformular ,unter der kostenlosen Rufnummer

0660-6811

Darüber hinaus gibt es 6 weitere Leitfäden über Wohnen, Arbeiten, Studium in einem anderen Land der Europäischen Union sowie Verbraucherfragen, Reisen und Chancengleichheit in der Europäischen Union. Diese Broschüren, die im Rahmen der Initiative "Citizens First" veröffentlicht wurden können ebenfalls beim gebührenfreien Rufdienst und/oder über die Internetseite angefordert werden.

Über die Telefonnummer und die Internet-Seite erreichen Sie zudem den „Wegweiserdienst" für Bürger, der Ihnen kostenlos fachkundige Ratschläge zur praktischen Ausübung Ihrer Rechte erteilt. Ein Experte wird Sie zurückrufen und Ihnen erläutern, wie Sie Ihre Rechte ausüben können und/oder Sie an eine Einrichtung verweisen, die Ihnen weiterhelfen kann.

 

ADRESSENLISTE:

 

Vertretung der Europäischen
Kommission in Österreich
Leiter: Dr. Wolfgang Streitenberger
Kärnter Ring 5-7
A - 1010 Wien
Tel.: 0222.516.18-0
Fax: 0222.513.42.25
e-mail: [email protected]

Bürgerberater der Vertretung der Europäischen
Kommission in Österreich
Hornung Stefan
Kärntner Ring 5-7
A - 1010 Wien
Tel.: 0222.516.18-341
Fax: 0222.513.42.25

Europäisches Parlament
Informationsbüro für Österreich
Leiter: Michael Reinprecht
Kärnter Ring 5-7
A - 1010 Wien
Tel.: 0222.516.17-0
Fax: 0222.513.25.15

EFTA Anfragen zur Geltendmachung Ihrer Rechte in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR),
die nicht der Union angehören, nämlich Norwegen, Island und Liechtenstein, sind zu richten an:
EFTA-Sekretariat
74 rue de Trèves
B - 1040 Brüssel
Tel.: +322.28.61.711
Fax: +322.28.61.750

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