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1.
Kann ich in ein anderes Land der europäischen Union gehen und dort Arbeit
suchen ?
Ja, nach den EU-Regeln über Freizügigkeit kann jede Bürgerin und
jeder Bürger eines Mitgliedslandes in einem anderen Land der EU eine
Stelle suchen.
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2.
Kann ich mich für jede Stelle bewerben ?
Ja, lediglich einige Bereiche des öffentlichen Dienstes sind davon
ausgenommen.
Die Mitgliedstaaten können ihren Staatsbürgern bestimmte Stellen
vorbehalten, wenn diese mit der Ausübung der staatlichen Hoheitsgewalt
und der Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Staates oder der örtlichen
Behörden zu tun haben (Beispiele: diplomatischer Dienst, Polizei, Justiz,
Streitkräfte).
Jedoch stehen die meisten Arbeitsplätze des öffentlichen Dienstes in
den Bereichen Gesundheitswesen, allgemeine Bildung, Erbringung kaufmännischer
Dienstleistungen und zivile Forschung allen EU-Bürgern und Bürgerinnen,
unabhängig von der Staatsangehörigkeit, offen. Da aber der Zugang zu
Stellen des öffentlichen Dienstes von Land zu Land verschieden ist,
sollten Sie sich stets bei den zuständigen nationalen Behörden genau
informieren. -->Merkblatt "Zugang zur Beschäftigung".
Sie können sich auch in jedem Land der Europäischen Union für eine
berufliche Aus- oder Weiterbildung bewerben -->Merkblatt "Hinweise
zum nationalen Bildungssystem" und überall in der Europäischen
Union Forschung treiben -->Merkblatt "Ausbildung und Mobilität
von Wissenschaftlern".
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3.
Gelten für mich andere Bedingungen, wenn ich nicht Staatsbürger/in des
Gastlandes bin ?
Für die Zugangsbedingungen von EU-Arbeitnehmern zu einer Beschäftigung
in einem anderen Mitgliedstaat gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung
gegenüber den Inländern. Danach hat jeder EU-Arbeitnehmer das Recht, in
einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen eine Arbeit
aufzunehmen wie die inländischen Arbeitnehmer.
Das heißt auch, dass inländische Arbeitnehmer bei der Besetzung eines
Arbeitsplatzes nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bevorzugt werden
dürfen.
Sollte es in einem Land zusätzliche Maßnahmen zur Einstellung
einheimischer Arbeitnehmer geben, sind Sie diesen trotzdem gleichgestellt.
Allerdings kann der Zugang zu einer Beschäftigung von bestimmten
Qualifikationen, Berufsabschlüssen, Erfahrungen oder Sprachkenntnissen
abhängen. Für bestimmte Beschäftigungen etwa können sprachliche Fähigkeiten
wie z.B. die für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der
Landessprache verlangt werden.
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4.
Was muss ich tun, damit meine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen
in einem anderen Land der EU anerkannt werden ?
Nach dem Gemeinschaftsrecht sind Qualifikationen und praktische
Erfahrungen, die in einem Mitgliedsland erworben wurden, in der gesamten
Europäischen Union gültig.
- "Nicht reglementierte" Berufe (also Berufe, für die Sie
keine besondere Qualifikation benötigen) können Sie in jedem Land
der EU ohne weitere Bedingungen frei ausüben.
- Bei den sog. "reglementierten" Berufen (Berufe, für die
eine Qualifikation erforderlich ist), wird unterschieden zwischen
Berufen, für die Sie die Anerkennung Ihres Abschlusszeugnisses
beantragen müssen (z.B. Lehrer, Anwälte oder Ingenieure), und
Berufen, bei denen die Zeugnisse im Prinzip automatisch anerkannt
werden (Ärzte, Krankenschwestern/Krankenpfleger, Zahnärzte usw.).
Für die Bearbeitung Ihres Antrags auf die Anerkennung Ihrer
Qualifikationen (bei den Berufen, für die Sie die Anerkennung beantragen
müssen) haben die zuständigen Behörden vier Monate Zeit.
Um diesen Prozess zu beschleunigen, können Sie die Anerkennung schon
beantragen, bevor Sie sich für eine Stelle bewerben. Achten Sie darauf,
dass Sie alle von den nationalen Stellen verlangten Unterlagen einreichen.
Der Antrag muss in der Regel bei einer staatlichen Behörde, z.B. dem
zuständigen Ministerium, gestellt werden (welche Behörde genau zuständig
ist, hängt von dem Beruf ab, den Sie ausüben wollen). Eine Liste der
zuständigen Behörden ist bei der jeweiligen nationalen Kontaktstelle erhältlich.
-->Merkblätter "Anerkennung von Abschlüssen".
Wenn Sie einen der Berufe ausüben, die automatisch anerkannt werden,
sollten Sie nicht vergessen, dass Sie vielleicht einige
Verwaltungsformalitäten erledigen müssen (z.B. die Anmeldung bei einer
Berufsvereinigung o.ä.). -->Merkblätter "Anerkennung von Abschlüssen".
In einigen EU-Ländern werden besondere Qualifikationen für Berufe wie
Friseur, Bauarbeiter, Versicherungsagent/ -makler oder Handwerker verlangt.
In diesem Fall müssen Sie lediglich nachweisen, dass Sie Ihren Beruf eine
bestimmte Zeit lang, die von der EU festgelegt wurde (in der Regel je nach
Beruf fünf oder sechs Jahre), als Selbständiger ausgeübt haben.
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5. Kann ich in ein anderes Land ziehen ?
- Sie können in ein anderes Land ziehen.
Sollten Sie beschließen, in ein anderes Land umzuziehen, können Sie
sich dort bis zu 3 Monaten ohne Formalitäten aufhalten. Sie können sich
beim dortigen Arbeitsamt anmelden und erhalten dieselbe Unterstützung bei
der Stellensuche wie inländische Arbeitnehmer. Sie brauchen kein Visum
und keine Aufenthaltsgenehmigung, sondern müssen lediglich im Besitz
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
In einigen Ländern besteht Meldepflicht bei den zuständigen Behörden.
Die Anmeldung erfolgt häufig automatisch, z.B. wenn Sie in ein
Hotelzimmer einziehen oder einen Mietvertrag abschließen. -->Merkblatt
"Anmeldung in einem anderen Land der Union"
Einmal im Land, können Sie 'ausreichend lange' nach einer Arbeit
suchen. Da die entsprechende Frist bisher nicht durch
Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt ist, gilt in den meisten
Mitgliedstaaten ein Zeitraum von sechs Monaten. In einigen Mitgliedstaaten
gilt noch ein Zeitraum von drei Monaten. Am besten erkundigen Sie sich bei
den Behörden des Mitgliedslandes, in dem Sie arbeiten wollen, nach den
genauen Bestimmungen. Auch nach dieser Frist und unabhängig von ihrer
Dauer müssen Sie das Land nicht unbedingt verlassen, wenn Sie nachweisen
können, dass Sie weiterhin ernsthaft auf Stellensuche sind und begründete
Aussichten haben, eine Stelle zu bekommen, z.B. wenn Sie zu einem
Vorstellungsgespräch oder einem Eignungstest eingeladen sind.
Falls Sie beschlossen haben, im anderen Mitgliedstaat nicht mehr weiter
nach einer Stelle zu suchen, sollten Sie wissen, dass Sie sich dort auch
als "Nichterwerbstätiger" aufhalten können. Dies gilt jedoch
nur, wenn Sie und Ihre Familienangehörigen den Schutz einer
Krankenversicherung genießen, die alle Risiken im Gastland deckt, und über
genügend eigene Mittel verfügen, um dessen Sozialhilfesystem nicht zur
Last zu fallen. In dem Fall müssen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung
beantragen.
Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob Sie als Arbeitnehmer
oder als Selbständiger Arbeit suchen. In den meisten Mitgliedsländern
gelten Sie als Selbständiger, wenn Sie keinen Arbeitsvertrag haben, aber
einer regelmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Ihnen ein
Einkommen sichert. Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen
beruht allerdings auf dem nationalen Sozialversicherungsrecht. Sie sollten
sich daher vergewissern, was im jeweiligen Land genau unter selbständiger
Tätigkeit verstanden wird, da dies Ihren sozialversicherungs- und
steuerrechtlichen Status entscheidend beeinflusst.
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6. Welche Ansprüche auf Sozialleistungen habe ich, wenn ich
eine
Arbeit suche ?
Was Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen betrifft, ist es wichtig zu
wissen, dass die Sozialversicherungssysteme in den Ländern der EU noch
immer sehr verschieden sind: Die Mitgliedstaaten können selbst
entscheiden, wer unter ihr Sozialrecht fällt, welche Leistungen unter
welchen Bedingungen gewährt werden, wie die Leistungen berechnet werden
und wie viele Beiträge bezahlt werden müssen.
Bevor Sie in ein anderes Land gehen, sollten Sie wissen, wo Sie
versichert sind (und versichert sein werden). Das Gemeinschaftsrecht
garantiert Ihnen, dass Sie im Prinzip jeweils nur in einem Land versichert
sind, nämlich in dem Land, in dem Sie arbeiten. Sie haben unter denselben
Voraussetzungen wie die inländischen Arbeitnehmer Anspruch auf alle
Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Invalidität,
Renten) und müssen dieselben Beiträge zahlen wie die Bürgerinnen und Bürger
Ihres Gastlandes.
- Falls Sie als Arbeitsloser eine Stelle suchen, bezahlt das Land, in
dem Sie zuletzt beschäftigt waren, Ihre Arbeitslosenunterstützung.
Wenn Sie ins Ausland gehen, erhalten Sie in dem Mitgliedstaat, in dem
Sie suchen, drei Monate lang Arbeitslosengeld, sofern Sie:
1) in dem Land, das Ihnen bereits Arbeitslosengeld bezahlt, mindestens
vier Wochen lang, nachdem Sie arbeitslos geworden sind, eine Stelle
gesucht haben, und
2) sich spätestens 7 Tage nach Ihrer Abreise beim Arbeitsamt des
Gastlandes gemeldet haben. Bei der Anmeldung legen Sie den Vordruck E 303
vor, den Sie sich vor Verlassen des Landes besorgt haben sollten. Sie
erhalten ihn beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Landes, das
Ihnen Arbeitslosengeld bezahlt.
Falls Sie innerhalb von drei Monaten keine Arbeit finden, beziehen Sie
nur dann weiter Arbeitslosengeld, wenn Sie vor Ablauf der drei Monate in
das Land zurückkehren, das Ihnen Arbeitslosengeld bezahlt. Sie haben
zwischen zwei Beschäftigungszeiten nur einmal Anspruch auf drei Monate
Arbeitslosengeld.
-
In diesen drei Monaten haben Sie Anspruch auf alle sofort
erforderlichen Gesundheitsversorgungsleistungen. Zu diesem Zweck gibt
es den Vordruck E 111, den Sie bei Ihrer Versicherungsanstalt
bekommen. Darin wird bescheinigt, dass Sie in einem Mitgliedstaat
krankenversichert sind. Auf diese Weise müssen Sie die
Gesundheitsversorgung im Gastland nicht in voller Höhe selbst
begleichen und können später eine Kostenerstattung beantragen.
-
Wenn Sie nach dem Recht des Landes, in dem Sie zuletzt beschäftigt
waren, Anspruch auf Familienbeihilfen haben, können diese sogar für
Kinder, die dort nicht wohnen, gezahlt werden.
-
Wenn Sie Grenzgänger sind, haben Sie hinsichtlich der
Sachleistungen bei Krankheit (Krankenbehandlung) die Wahl zwischen dem
Land, in dem Sie wohnen, und dem Land, in dem Sie arbeiten. In vielen
Fällen wird es praktischer sein, die Sachleistungen bei Krankheit in
dem Land zu beziehen, in dem Sie arbeiten und einen Großteil Ihrer
Zeit verbringen. Normalerweise besteht Ihr Anspruch auf
Arbeitslosengeld in dem Land, in dem Sie wohnhaft sind, es sei denn,
Sie können nachweisen, dass Sie engere Beziehungen zu dem Land haben,
in dem Sie zuletzt beschäftigt waren. -->Merkblatt "Grenzgänger"
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Sozialversicherungsstelle nach
Ihren besonderen individuellen oder familiären Umständen und nehmen Sie,
falls erforderlich, den entsprechenden E-Vordruck mit. >Merkblatt
"Sozialversicherung".
Was sind E-Vordrucke?
Die E-Vordrucke sind genormte Formblätter, die für die
Beanspruchung von Sozialleistungen in einem anderen EU-Land
innerhalb eines angemessenen Zeitraums erforderlich sind. Sie
erhalten die Formulare beim zuständigen Sozialversicherungsträger
des Landes, in dem Sie wohnen. Die wichtigsten E-Vordrucke sind
die:
- Reihe E 100 für Ansprüche auf Leistungen der Kranken- und
Mutterschaftsversicherung
- Reihe E 200 für die Berechnung und Zahlung von
Altersruhegeld
- Reihe E 300 für Ansprüche auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung
- Reihe E 400 für Ansprüche auf Familienleistungen
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7. Was muss ich tun wenn ich eine Stelle gefunden habe ?
Falls Sie länger als 3 Monate im anderen Land arbeiten wollen, benötigen
Sie (falls dies das nationale Recht verlangt) eine Aufenthaltsgenehmigung.
Sie können sie bei den zuständigen Verwaltungsbehörden beantragen
(Stadtverwaltung, örtliche Polizei usw.). --> Merkblatt
"Aufenthaltsrecht"
Sie bekommen eine mindestens 5 Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung.
Falls Sie jedoch nur zwischen 3 Monaten und 1 Jahr im Gastland arbeiten
wollen, ist Ihre Aufenthaltsgenehmigung für diese Zeit gültig.
Schon bevor Sie eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, können Sie als
Arbeitnehmer oder Selbständiger Ihre Arbeit aufnehmen. Die Genehmigung
ist lediglich ein Beweisdokument und keine Voraussetzung für Ihr Recht,
in dem Land zu leben.
Denken Sie als Selbständiger daran, dass Sie sich beim örtlichen
Finanzamt des Landes, in dem Sie Ihr Geschäft aufbauen wollen, anmelden müssen.
In den meisten EU-Ländern müssen Sie sich auch bei der Handelskammer
anmelden. Achtung: In den meisten EU-Ländern muss die Anmeldung beim
Finanzamt und bei der Handelskammer innerhalb einer bestimmten Frist
erfolgen.
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8. Welche Rechte habe ich, wenn ich in einem anderen Land der EU eine
Stelle angetreten habe ?
Sozialversicherung: Sobald Sie in Ihrer neuen Wahlheimat eine Stelle
gefunden haben, sind Sie normalerweise im nationalen
Sozialversicherungssystem versichert.
Sie haben unter denselben Voraussetzungen wie die inländischen
Arbeitnehmer Anspruch auf alle Sozialleistungen (siehe auch Punkt 6.). Sie
erwerben Sozialansprüche nun nicht mehr in dem Land, aus dem Sie kommen,
sondern im Gastland. Früher erworbene Ansprüche gehen Ihnen jedoch nicht
verloren, da alle Länder der Union in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegte
Versicherungszeiten in den Anwartschaften berücksichtigen.
Sozialleistungen: In dem Moment, in dem Sie die neue Stelle
antreten, haben Sie und Ihre Familie Anspruch auf dieselben
Sozialleistungen wie die Bürgerinnen und Bürger des Gastlandes.
Sozialleistungen sind alle Vorteile wirtschaftlicher, steuerlicher,
kultureller oder sozialer Art, die den Bürgern eines Landes gewährt
werden. Als europäischer Arbeitnehmer haben Sie und Ihre Familie in dem
Land, in dem Sie arbeiten, Anspruch auf vollständige Integration ohne
Diskriminierung. Wenn Ihr Gastland also seinen Bürgern ein zinsloses
Darlehen für die Geburt eines Kindes einräumt, dann haben auch Sie
Anspruch darauf. Außerdem haben Sie wie alle Bürger des Gastlandes
Anrecht auf Wohnraum (z.B. Kommunalwohnungen). Da die Sozialleistungen in
der Regel von jedem Mitgliedstaat selbst festgelegt werden, sind sie auch
von Land zu Land verschieden. Sie sollten bei den zuständigen Behörden
in dem Land, in dem Sie arbeiten, um genaue Auskunft über die dort erhältlichen
Sozialleistungen bitten. -->Merkblatt "Sozialleistungen".
Familienangehörige haben das Recht, Sie in das Land, in dem Sie
arbeiten, zu begleiten oder Ihnen dorthin nachzufolgen.
Ihre Familie umfast Ihren Ehepartner und Ihre Kinder unter 21 Jahren
(oder älter, falls sie von Ihnen finanziell abhängig sind) sowie Ihre
Eltern und Schwiegereltern. Familienangehörige, die Sie begleiten, haben
Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung, die genauso lang gültig ist wie
Ihre eigene. Sie können auch ohne Beschränkung in dem Land arbeiten, in
dem Sie beschäftigt sind.
Ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf Zugang zum Allgemein- und
Berufsbildungssystem des Landes, in dem Sie beschäftigt sind. Ihre Kinder
haben Anrecht auf die gleichen Bildungsbeihilfen wie die anderen Kinder
Ihres Gastlandes. -->Merkblatt "Hinweise zum nationalen
Bildungssystem"
Von Familienangehörigen, die nicht aus einem EU-Land kommen, kann das
Land, in dem Sie beschäftigt sind, ein Einreisevisum verlangen. Das Visum
sollte von den zuständigen Konsularbehörden ohne größere Formalitäten
und gebührenfrei ausgestellt werden. -->Merkblatt "Beschaffung
eines Visums für Mitglieder Ihrer Familie, die nicht die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Union besitzen"
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9. Welche Ansprüche auf Sozialleistungen habe ich, wenn ich in mein
Heimatland zurückkehre ?
Wenn Sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist in das Land zurückkehren, das
Ihnen Arbeitslosengeld bezahlt, erhalten Sie es dort auch weiterhin.
Wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren, nachdem Sie in einem anderen
Land gearbeitet haben, sind Sie wieder in Ihrem Heimatland versichert. Sie
erwerben Sozialansprüche nun nicht mehr in dem Land, aus dem sie kommen,
sondern im Gastland. Früher erworbene Ansprüche gehen Ihnen jedoch nicht
verloren, da alle EU-Länder in anderen EU-Mitgliedstaaten zurückgelegte
Versicherungszeiten in den Anwartschaften berücksichtigen.
Dies ist besonders wichtig für die Pension. Wenn Sie das Pensionsalter
erreichen, bezahlt Ihnen jedes Land, in dem Sie mindestens ein Jahr
versichert waren, ein Altersruhegeld. Wenn Sie also in drei Ländern
gearbeitet haben, beziehen Sie drei voneinander unabhängige Altersrenten,
sobald Sie das Pensionsalter erreicht haben.
Jede Pension wird nach den Versicherungszeiten im betreffenden Land
berechnet. Waren Sie lange Zeit versichert, erhalten Sie einen hohen
Anteil der Vollrente, war es nur ein relativ kurzer Zeitraum, erhalten Sie
einen niedrigeren Anteil.
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10. Wer kann mir weiterhelfen ? - Europa direkt !
Bevor Sie sich auf Stellensuche in ein anderes EU-Land begeben, sollten
Sie sich eingehend informieren und beraten lassen.
Die Merkblätter zu diesem Leitfaden können Sie mit dem beiliegenden
Bestellformular ,unter der kostenlosen Rufnummer0660-6811
Darüber hinaus gibt es 6 weitere Leitfäden über Wohnen, Arbeiten,
Studium in einem anderen Land der Europäischen Union sowie
Verbraucherfragen, Reisen und Chancengleichheit in der Europäischen
Union. Diese Broschüren, die im Rahmen der Initiative "Citizens
First" veröffentlicht wurden können ebenfalls beim gebührenfreien
Rufdienst und/oder über die Internetseite angefordert werden.
Über die Telefonnummer und die Internet-Seite erreichen Sie zudem den
„Wegweiserdienst" für Bürger, der Ihnen kostenlos fachkundige
Ratschläge zur praktischen Ausübung Ihrer Rechte erteilt. Ein Experte
wird Sie zurückrufen und Ihnen erläutern, wie Sie Ihre Rechte ausüben können
und/oder Sie an eine Einrichtung verweisen, die Ihnen weiterhelfen kann.
ADRESSENLISTE:
Vertretung der Europäischen
Kommission in Österreich
Leiter: Dr. Wolfgang Streitenberger
Kärnter Ring 5-7
A - 1010 Wien
Tel.: 0222.516.18-0
Fax: 0222.513.42.25
e-mail: [email protected]
Bürgerberater der Vertretung der Europäischen
Kommission in Österreich
Hornung Stefan
Kärntner Ring 5-7
A - 1010 Wien
Tel.: 0222.516.18-341
Fax: 0222.513.42.25
Europäisches Parlament
Informationsbüro für Österreich
Leiter: Michael Reinprecht
Kärnter Ring 5-7
A - 1010 Wien
Tel.: 0222.516.17-0
Fax: 0222.513.25.15
EFTA Anfragen zur Geltendmachung Ihrer Rechte in den Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR),
die nicht der Union angehören, nämlich Norwegen, Island und
Liechtenstein, sind zu richten an:
EFTA-Sekretariat
74 rue de Trèves
B - 1040 Brüssel
Tel.: +322.28.61.711
Fax: +322.28.61.750
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