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Saisonkräfte und Ausstellergehilfen

Ungeachtet des Grundsatzes, dass ausländische Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nicht einreisen dürfen, können Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen eine Arbeitserlaubnis erhalten:

  • Saisonarbeitnehmer für bis zu drei Monate im Kalenderjahr für eine Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.

  • Schaustellergehilfen für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu neun Monate im Kalenderjahr. Übersteigt die Dauer der Beschäftigung sechs Monate, dann ist im Folgejahr eine erneute Anforderung als Schaustellergehilfe ausgeschlossen.

  • Eine Arbeitserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache besteht. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für Arbeitnehmer aus Polen, Rumänien, Ungarn, Slowakische Republik, Tschechien, Kroatien, Slowenien und Bulgarien (Bulgarien nur für Berufe des Hotel- und Gaststättengewerbes).

  • Der Arbeitgeber muss die bestehenden Rechtsvorschriften einhalten sowie eine angemessene Unterbringung des Arbeitnehmers garantieren.

  • Der Arbeitgeber startet die Beantragung bei seinem zuständigen Arbeitsamt. Dies hält die Antragsformulare bereit und steht für weiterführende Informationen zur Verfügung.

  • Bewerber wenden sich bitte an die Arbeitsverwaltung in ihrem Heimatland.

  • Vermittlungsgebühr: Der Arbeitgeber muss eine Gebühr von 120,- DM je angeforderter Saisonkraft/Schaustellergehilfe bezahlen. Die Gebühr wird vom örtlichen Arbeitsamt eingezogen.

 

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