|
Ungeachtet
des Grundsatzes, dass ausländische Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur
erstmaligen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nicht
einreisen dürfen, können Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen
eine Arbeitserlaubnis erhalten:
-
Saisonarbeitnehmer
für bis zu drei Monate im Kalenderjahr für eine Beschäftigung in
der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in
der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.
-
Schaustellergehilfen
für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu neun Monate
im Kalenderjahr. Übersteigt die Dauer der Beschäftigung sechs
Monate, dann ist im Folgejahr eine erneute Anforderung als
Schaustellergehilfe ausgeschlossen.
-
Eine
Arbeitserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zwischen der
Bundesanstalt für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache besteht. Beschäftigungsmöglichkeiten
bestehen für Arbeitnehmer aus Polen, Rumänien, Ungarn, Slowakische
Republik, Tschechien, Kroatien, Slowenien und Bulgarien (Bulgarien nur
für Berufe des Hotel- und Gaststättengewerbes).
-
Der
Arbeitgeber muss die bestehenden Rechtsvorschriften einhalten sowie
eine angemessene Unterbringung des Arbeitnehmers garantieren.
-
Der
Arbeitgeber startet die Beantragung bei seinem zuständigen
Arbeitsamt. Dies hält die Antragsformulare bereit und steht für
weiterführende Informationen zur Verfügung.
-
Bewerber
wenden sich bitte an die Arbeitsverwaltung in ihrem Heimatland.
-
Vermittlungsgebühr:
Der Arbeitgeber muss eine Gebühr von 120,- DM je angeforderter
Saisonkraft/Schaustellergehilfe bezahlen. Die Gebühr wird vom örtlichen
Arbeitsamt eingezogen.
|