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Ungeachtet
des Grundsatzes, dass ausländische Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb
der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur
erstmaligen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nicht
einreisen dürfen, können Gastarbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis in Form
einer Zulassungsbescheinigung erhalten:
- Beruflich
im Heimatland qualifiziert, dürfen Gastarbeitnehmer zwischen 18 und
40 Jahren für 6 bis 12 Monate und im Verlängerungsfall bis zur Dauer
von 18 Monaten in Deutschland arbeiten, wenn sie eine praktische und
sprachliche Fortbildung in der Bundesrepublik anstreben.
- Eine
Zulassungsbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn zwischen der
Bundesanstalt für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des
Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache (Gastarbeitnehmerabkommen)
besteht. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für Arbeitnehmer aus
Rußland (max. 2000), Polen (max. 1000), der Tschechischen (max. 1400)
und Slowakischen Republik (max. 700), Ungarn (max.2000), Rumänien
(max. 500), Bulgarien (max.1000), Albanien (max. 1000), Slowenien
(max. 150), Estland (max. 200), Lettland (max. 100) und Litauen (max.
200)
- Der
Arbeitgeber muß die bestehenden Durchführungsvorschriften einhalten,
insbesondere dafür Sorge tragen, daß die Gastarbeitnehmer
sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nach Tarif bzw. Ortsüblichkeit
entlohnt werden. Er ist außerdem gehalten, eine angemessene
Unterbringung des Arbeitnehmers zu garantieren.
- Der
Arbeitgeber startet die Beantragung bei seinem zuständigen
Arbeitsamt. Dies hält die Antragsformulare bereit und steht für
weiterführende Informationen zur Verfügung.
- Eine
Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ist nur einmal möglich.
- Bewerber
wenden sich bitte an die Arbeitsverwaltung in ihrem Heimatland.
- Für
die Vermittlung slowenischer, slowakischer und estnischer
Gastarbeitnehmer wird eine Gebühr von DM 400,- vom deutschen
Arbeitgeber erhoben. Ansonsten ist die Vermittlung gebührenfrei.
- Neben
der Gastarbeitnehmervermittlung besteht die Möglichkeit der
Vermittlung von Krankenpflegefachkräften aus Slowenien und Kroatien.
Hierbei belaufen sich die Bearbeitungsgebühren auf DM 500,- , die vom
deutschen Arbeitgeber erhoben werden.
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Deutsches Arbeitsamt
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die in der Papierausgabe des Amtsblatts des Arbeitsamtes
veröffentlichte Fassung ist
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