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Gastarbeitnehmer

Ungeachtet des Grundsatzes, dass ausländische Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nicht einreisen dürfen, können Gastarbeitnehmer eine Arbeitserlaubnis in Form einer Zulassungsbescheinigung erhalten:
  • Beruflich im Heimatland qualifiziert, dürfen Gastarbeitnehmer zwischen 18 und 40 Jahren für 6 bis 12 Monate und im Verlängerungsfall bis zur Dauer von 18 Monaten in Deutschland arbeiten, wenn sie eine praktische und sprachliche Fortbildung in der Bundesrepublik anstreben.
  • Eine Zulassungsbescheinigung kann nur erteilt werden, wenn zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes eine Vermittlungsabsprache (Gastarbeitnehmerabkommen) besteht. Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen für Arbeitnehmer aus Rußland (max. 2000), Polen (max. 1000), der Tschechischen (max. 1400) und Slowakischen Republik (max. 700), Ungarn (max.2000), Rumänien (max. 500), Bulgarien (max.1000), Albanien (max. 1000), Slowenien (max. 150), Estland (max. 200), Lettland (max. 100) und Litauen (max. 200)
  • Der Arbeitgeber muß die bestehenden Durchführungsvorschriften einhalten, insbesondere dafür Sorge tragen, daß die Gastarbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nach Tarif bzw. Ortsüblichkeit entlohnt werden. Er ist außerdem gehalten, eine angemessene Unterbringung des Arbeitnehmers zu garantieren.
  • Der Arbeitgeber startet die Beantragung bei seinem zuständigen Arbeitsamt. Dies hält die Antragsformulare bereit und steht für weiterführende Informationen zur Verfügung.
  • Eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ist nur einmal möglich.

  • Bewerber wenden sich bitte an die Arbeitsverwaltung in ihrem Heimatland.

  • Für die Vermittlung slowenischer, slowakischer und estnischer Gastarbeitnehmer wird eine Gebühr von DM 400,- vom deutschen Arbeitgeber erhoben. Ansonsten ist die Vermittlung gebührenfrei.
  • Neben der Gastarbeitnehmervermittlung besteht die Möglichkeit der Vermittlung von Krankenpflegefachkräften aus Slowenien und Kroatien. Hierbei belaufen sich die Bearbeitungsgebühren auf DM 500,- , die vom deutschen Arbeitgeber erhoben werden.

 

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